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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 192/21

Datum:
23.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 192/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0923.11U192.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 016 O 67/21
Schlagworte:
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, Pflichtversicherungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesversorgungsgesetz, Ausgleich von Härten, bestandskräftige Leistungsbescheide
Normen:
§§ 1, 5 OEG, 81a, 89 BVG, 12 PflVG, 118 SGB X
Leitsätze:

Ansprüche Geschädigter gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG gegen den Entschädigungsfonds können gem. §§ 5 OEG, 81a BVG auf den Hoheitsträger übergehen, wenn dieser den Geschädigten in Anwendung der Regelung zum Ausgleich von Härten aufgrund bestandskräftiger Leistungsbescheide kongruente Leistungen nach Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz erbringt.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft die bis zum 30.08.2018 gültige Fassung des Opferentschädigungsgesetzes. Der Senat hat die Revision zugelassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.11.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der am 07.04.2018 gegen 17:27 Uhr von Herrn A vorsätzlich mit dem Kleinbus B auf der Außenterrasse des Restaurants „C“ in der D Innenstadt verübten sog. Amokfahrt und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringender Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre, und soweit dem klagenden Land diese nicht von Dritten erstattet werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das klagende Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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