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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 185/21

Datum:
02.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 185/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0902.11U185.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 37/20
Schlagworte:
Amtshaftung, Überschwemmung, Regenwasserkanalisation, Rohrleitung, Einlaufgitter
Normen:
§ 839 BGB; Art. 34 GG
Leitsätze:

Verstopft eine Regenwasserkanalisation infolge eines nicht fachgerecht angebrachten Einlaufgitters, kann die für die Kanalisation verantwortliche Kommune für einen Überschwemmungsschaden auf einem Anliegergrundstück (anteilig) haften, auch wenn der Schaden durch weitere, von der Kommune nicht zu vertretene Umstände mitverursacht wurde. Ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativerhaltens setzt den Nachweis der Kommune voraus, dass der Schaden auch ohne die verstopfte Kanalisation eingetreten wäre.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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