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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 163/21

Datum:
11.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 163/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0311.11U163.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 418/20
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, Motorrad, Bodenschwelle, Gefahrenstelle
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW
Leitsätze:

Eine zur Verkehrsberuhigung erstellte Bodenschwelle in der Fahrbahn einer für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zugelassenen Straße ist eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie so konstruiert ist, dass Motorräder mit einer Bodenfreiheit von 10 cm beim langsamen Überfahren der Schwelle aufsetzen können.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.532,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 09.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Z-AG (X) zur Schadennummer VN01 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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