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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 157/21

Datum:
23.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 157/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0223.11U157.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 014 O 93/21
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, Bordsteinkante, Gefahrenstelle
Normen:
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW
Leitsätze:

Ein 21 cm hoher Bordstein kann für einen Fußgänger, der - außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein - über den Bordstein von der Fahrbahn auf den Gehweg gelangen will, rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sein und stellt dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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