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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 147/21

Datum:
08.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 147/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0408.11U147.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 93/20
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, Gully, Straßenablaufdeckel, Gefahrenstelle
Normen:
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; §§ 9, 9a, 47 StrWG NW
Leitsätze:

Ein Straßenablaufdeckel am Fahrbahnrand in der Nähe eines Fußgängerüberwegs, dessen Schlitzbreite den gültigen DIN entspricht, stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn er für Fußgänger durch einen beiläufigen Blick unschwer erkennbar ist, so dass er vorsichtig betreten oder ihm ausgewichen werden kann.

 
Tenor:

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 8 O 93/20) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 
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