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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 1.9.2021 verkündeten Teil-Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Hamm wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000,00 festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren auch um die Folgesache nachehelicher Unterhalt.
4Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller und die am 00.00.1973 geborene Antragsgegnerin schlossen am 00.00.1999 die Ehe, aus der am 00.00.2000 als Zwillinge die Töchter I. und O. hervorgingen. Die Beteiligten trennten sich im Oktober 2016. Die Töchter leben bei der Antragsgegnerin und werden vom Antragsteller bar unterhalten. Wegen Trennungsunterhalts führen die Beteiligten das Verfahren 90 F 22/18 Amtsgericht Hamm.
5Durch Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.7.2017 (UR-Nr. N01 des Notars Q. in P.; Bl. 4 d.A.) bestimmten die Beteiligten u.a., dass der Antragsteller etwaigen nachehelichen Unterhalt für die Dauer von drei Jahren seit Scheidung der Ehe in Höhe von € 900,00 monatlich erbringen sollte. Eine Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung blieb vorbehalten. Eine solche Abänderung betreibt die Antragsgegnerin nun mittels Stufenantrags.
6Die Antragsgegnerin hat sinngemäß zunächst beantragt,
71. den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a) über sein Einkommen in der Zeit von Juni 2019 bis einschließlich Mai 2020 und
b) über sein Vermögen am 1.6.2020;
2. den Antragsteller weiter zu verpflichten, der Antragsgegnerin vorzulegen
a) seine Entgeltabrechnungen durch die L. GmbH (T.) für die Zeit von Juni 2019 bis einschließlich Mai 2020 und
b) seine Einkommensteuererklärung und seinen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
15die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben den Antrag zu 2. a) dann übereinstimmend für erledigt erklärt.
18Durch den angefochtenen Teil-Beschluss vom 1.9.2021 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragsgegnerin nur zu 2. b) entsprochen und ihn im übrigen als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht in der Sache auf §§ 1580; 1605 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB gestützt und hierzu insbesondere ausgeführt: Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunft gem. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB sei hinsichtlich etwaigen Einkommens durch die bisherigen Mitteilungen des Antragstellers bereits erfüllt und hinsichtlich etwaigen Vermögens mangels Erforderlichkeit für eine Unterhaltsfeststellung nicht entstanden.
19Dagegen richtet die Antragsgegnerin ihre zulässige Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt, die bisherigen Mitteilungen des Antragstellers zu seinem Einkommen genügten durchaus nicht zur Erfüllung, und Auskunft über das Vermögen des Antragstellers könne sehr wohl verlangt werden.
20Die Antragsgegnerin beantragt,
21den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und nach ihren Anträgen zu 1. aus dem ersten Rechtszug zu beschließen.
Der Antragsteller beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen.
Er legte der Antragsgegnerin seine Einkommensteuererklärung und seinen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 am 11.10.2021 vor.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und den angefochtenen Beschluss verwiesen.
28II.
29Die Beschwerde ist unbegründet.
30Der Abänderungs-Stufenantrag der Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbundverfahren zulässig gem. §§ 137 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2; 239 FamFG; § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO (vgl. zum Kindesunterhalt im Scheidungsverbund Keidel / Weber, FamFG20, § 137, Rz. 8).
31Der im zweiten Rechtszug anhängige Antrag ist jedoch unbegründet aus §§ 1580; 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die begehrten Auskünfte zu dem geltend gemachten Zeitraum bzw. Stichtag nicht erforderlich sind, um die Voraussetzungen einer etwaigen Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 20.7.2017 feststellen zu können.
32Die Entscheidung über eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung wird insbesondere auf einer Vorhersage (Prognose) der Einkommensverhältnisse der Beteiligten in der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung beruhen. Hierfür sind regelmäßig die Verhältnisse während des letzten abgeschlossenen Kalenderjahrs oder der letzten zwölf Kalendermonate heranzuziehen (vgl. Wendl = Dose / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis10, § 1, Rz. 73, m.w.N.); der Stichtag für die Auskunft über das Vermögen soll entsprechend gewählt werden. Dies dürfte hier umso mehr gelten, als eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung nach sachlichem Recht insbesondere an § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB zu messen sein kann. Selbst wenn die Ehe der Beteiligten daher im Laufe des Jahres 2022 rechtskräftig geschieden werden sollte, so lägen die von der Antragsgegnerin geforderten Auskünfte bis in das Jahr 2020 zu weit in der Vergangenheit, um eine Vorhersage der Einkommensverhältnisse der Beteiligten in der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung treffen zu können.
33Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 243 FamFG; § 51 FamGKG.