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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 40/21

Datum:
05.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 40/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0505.10W40.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 6 VI 320/20
Schlagworte:
Testamentsauslegung; Änderungsvorbehalt beim Ehegattentestament
Normen:
BGB § 2271
Leitsätze:

Bestimmen die Eheleute in einem gemeinsamen Testament, "dass der Letztversterbende berechtigt ist, das  Testament noch einseitig abzuändern, jedoch nur in dem die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern anders geregelt wird" kann diese Abänderungsbefugnis dahingehend ausgelegt werden, dass eines der Kinder das gesamte Erbe enthält. Denn dabei handelt es sich streng genommen auch um eine "andere Verteilung" des Nachlasses.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.921,00 EUR festgesetzt.

 
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