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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 132/21

Datum:
05.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 132/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0505.10W132.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 17 VI 502/19
Schlagworte:
Teilweise Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, Enterbung von Abkömmlingen
Normen:
BGB § 1938, BGB § 2085
Leitsätze:

Die Unwirksamkeit einer maschinenschriftlich verfügten Enterbung führt nach § 2085 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments, wenn der Erblasser die Enterbung durch eine zusätzliche, eigenhändig verfasste Verfügung bekräftigt hat.

Die ausdrückliche Enterbung eines Abkömmlings erstreckt sich, wenn kein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann, im Zweifel nicht auch auf die Abkömmlinge des Enterbten. Ein abweichender Wille des Erblassers muss in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein. Dafür reicht die ausdrückliche Enterbung des Abkömmlings nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zu gelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.

 
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