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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 481/20

Datum:
11.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 481/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.III1VOLLZ.WS481.2.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, IV-2 StVK 100/20
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin und der Feststetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 
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