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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz(Ws) 337-344/21

Datum:
25.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz(Ws) 337-344/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0825.III1VOLLZ.WS337.3.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 1/21
Schlagworte:
Suchtmittelkontrolle, Drogenscreening, Häufigkeit, Intervalle
Normen:
StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 65 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Die Anordnung eines Drogenscreenings im Strafvollzug ist grundsätzlich auch ohne konkreten Anlass zulässig. Dabei ist die Festlegung bestimmter Intervalle oder einer bestimmten Höchstzahl pro Jahr mit dem Zweck dieser Kontrollen nicht vereinbar, weil diese für den Gefangenen vorhersehbar würden und er sich darauf einstellen könnte.

Die Rechtmäßigkeit jederzeitiger und gehäufter (vorliegend 6 Kontrollen in der Zeit vom 27.11. – 29.12.) verdachtsunabhängiger Kontrollen versteht sich im Einzelfall aber dann nicht mehr von selbst, wenn es sich um einen Gefangenen handelt, der  in der Vergangenheit nicht durch missbräuchlichen Drogenkonsum auffällig geworden ist, die vorangegangene Suchtmittelkontrolle keinen Nachweis eines Drogenkonsums erbracht hat und auch keinerlei Anhaltpunkt dafür ersichtlich ist, dass der Strafgefangene gerade die Zeit unmittelbar nach der letzten Kontrolle möglicherweise in der Erwartung eines längeren Kontrollintervalls für einen Drogenkonsum nutzen könnte.

 
Tenor:

1. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird, soweit sie gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dem Betroffenen im Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen gerichtet ist, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.

3. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, soweit mit ihm der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dem Betroffenen im Zeitraum vom 04.12.2020 bis zum 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die bei dem Betroffenen am 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

4. Dem Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

5. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um 3/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen.

 
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