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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 17/21

Datum:
25.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 17/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0525.9W17.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 04 O 55/19
Schlagworte:
Beschwerdebegründung, faires Verfahren, rechtliches Gehör
Normen:
§ 571 ZPO
Leitsätze:

Das Erstgericht ist verpflichtet,unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gflls. fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 05.05.2021 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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