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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 62/18

Datum:
07.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 62/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0507.9U62.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 215/17
Schlagworte:
gerichtlicher Vergleich, Anfechtung, Unwirksamkeit
Normen:
§ 779, § 119, § 123 BGB
Leitsätze:

1.

Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen.

2.

Der mit einem anwaltlich vertretenen und inzwischen unbemerkt geschäftsunfähig gewordenen Geschädigten im Anwaltsprozess geschlossene Vergleich ist wirksam, wenn er von einem Vertreter geschlossen worden ist, dem noch vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Vollmacht erteilt worden ist.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 
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