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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 221/19

Datum:
05.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 221/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0305.9U221.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 451/16
Schlagworte:
Tiergefahr, Schmerzensgeld, zögerliches Regulierungsverhalten, Bemessungskriterien, taggenaues Schmerzensgeld
Normen:
§§ 253, 833 BGB
Leitsätze:

1. Die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen ist und bleibt grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der hier durch § 287 ZPO besonders frei gestellt ist.

2. Zögerliches und kleinliches Regulierungsverhalten kann sich nach der im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung befindlichen Senatsrechtsprechung grundsätzlich schmerzensgelderhöhend auswirken.

3. Zur Vermeidung von extremen und nicht mehr hinnehmbaren Systemausreißern nach oben oder unten hält der Senat den bisherigen Weg, das Schwergewicht auf die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu legen und erst in einem zweiten Schritt zur Orientierung vorhandene vergleichbare Gerichtsentscheidungen in den Blick zu nehmen, für weiterhin vorzugswürdig.

4. Der Methode des taggenauen Schmerzensgeldes bedarf es auch nicht im Sinne einer anzustellenden Kontrollüberlegung, ob das unter Berücksichtigung der allseits bekannten Bemessungskriterien für angemessen angesehene Schmerzensgeld sich rechnerisch anhand vorgegebener Parameter bestätigen lässt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.11.2019 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000,-- Euro seit dem 13.01.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 116,03 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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