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beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
2Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Urteil des Landgerichts ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – im Ergebnis zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:
31. Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für letztlich offensichtlich aussichtslos. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt als unbegründet angesehen und dementsprechend das klageabweisende Versäumnisurteil vollumfänglich aufrechterhalten.
4Das angefochtene Urteil begegnet aus Sicht des Senats allerdings insoweit Bedenken, als das Landgericht ohne jede Beweisaufnahme ein manipuliertes Unfallgeschehen angenommen hat. Zwar liegen hier nach Aktenklage durchaus Anhaltspunkte für eine – von den Beklagten zu 1) und 2) behauptete und zu beweisende – Unfallmanipulation vor. Allerdings wird eine solche Manipulation nach Auffassung des Senats nicht ohne weitere Sachaufklärung, insbesondere zur Frage der Schadenskompatibilität und Plausibilität des von den Unfallbeteiligten geschilderten Unfallablaufs, mit der erforderlichen Sicherheit wird festgestellt werden können; insoweit müsste – wenn es auf die Frage der Unfallmanipulation entscheiden ankäme – letztlich ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese Fragen mangels (auch vom Landgericht nicht dargelegter) eigener Sachkunde des Gerichts nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zuverlässig beurteilt werden können.
5Das landgerichtliche Urteil erweist sich indes aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig. Denn nach einstimmiger Auffassung des Senats fehlt es im vorliegenden Fall schon an der hinreichenden Schadensdarlegung.Dabei ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Klägerin nicht etwa als „unfallfrei“ erworben worden ist, sondern zum Zeitpunkt des (auch nur pauschal ohne Einzelheiten wie Kaufpreis etc.) vorgetragenen Erwerbs einen damals unreparierten – zudem dem Schadensgutachter verschwiegenen und auch im vorliegenden Verfahren erst auf den diesbezüglichen substantiierten und mit den vorgelegten Fotos Bl. 103 ff. GA) belegten Vortrag der Gegenseite eingeräumten – erheblichen Vorschaden (mit Airbag-Auslösung) hatte. Zu diesem Vorschaden und dessen (durch die vorliegenden äußerlichen Fotos – insbesondere hinsichtlich eines evtl. Betroffenseins der Fahrzeugstruktur – nicht ausreichend dokumentiertes) konkretem Umfang sowie vor allem zu dessen (bestrittener und nicht weiter durch Rechnungen o.ä. belegter) fachgerechter Reparatur hat die Klägerin – wie auch schon in erster Instanz von Beklagtenseite ausdrücklich eingewandt (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) vom 15.05.2020, Bl. 131 f. GA) und auch vom Landgericht auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, mit ihrem pauschalen – auch in der jetzigen Berufungsbegründung (dort S. 13, Bl. 292 GA) nicht zureichend konkretisierten – schriftsätzlichen Vorbringen (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 21.04.2020, Bl. 115 f. GA) und auch mit ihren dürftigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2020 (Bl. 203 f. GA) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Eine etwa jetzt noch erfolgende erstmalige hinreichende Konkretisierung wäre nunmehr auch verspätet und nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 531 ZPO).
6Ohne hinreichend konkrete Darlegung des beim vorgetragenen Fahrzeugerwerb noch unrepariert vorhanden gewesenen – dem Schadensgutachter verschwiegenen – erheblichen Vorschadens und dessen Ausmaß sowie der Art und Weise der Vorschadensreparatur sind jedoch ein durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursachter abgrenzbarer Schaden bzw. Mindestschaden und ferner der für die Frage der zulässigen Schadensabrechnung bedeutsame Wiederbeschaffungswert und auch der (bislang nicht einmal vorgetragene) Restwert des Fahrzeugs schon nicht hinreichend dargetan und laufen die diesbezüglichen Sachverständigenbeweisantritte auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Eine Schadensschätzung auf Basis des – wie ausgeführt unzureichenden – klägerischen Vortrags hinge letztlich völlig in der Luft.
72. Die Berufung ist nach alledem im Ergebnis aussichtslos.Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
8Schließlich ist eine mündliche Verhandlung angesichts dessen, dass es keiner Beweisaufnahme bedarf, nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht geboten.
9Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
10Hamm, den 21.12.2021OLG, 9. Zivilsenat
11Auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2021 wurde die Berufung zurückgenommen.