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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 128/20

Datum:
19.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 128/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.9U128.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 38/19
Schlagworte:
Schadensersatz, Naturalrestitution, Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen
Normen:
§ 251 Abs. 2 Abs. S. 1, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands.

2.

Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit ist dann überschritten, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht.

3.

Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130% Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.239,67 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 41% und die Beklagte zu 59%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.239,67 € festgesetzt.

 
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