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1. Im Berufungsverfahren ist die Verweisung des Rechtsstreits an das für Kartellverfahren zuständige Berufungsgericht selbst dann unzulässig, wenn erstinstanzlich entgegen der Spezialzuständigkeit der §§ 87, 89 GWB ein an sich unzuständiger Gerichtskörper die angegriffene Sachentscheidung getroffen hat.
Der deutsche Fachverband für den Reit-, Fahr-, Voltigier- und Pferdesport ist bei der Vergabe von Turnierlizenzen sowie der damit verbundenen Setzung und Anwendung von Regeln zur Organisation und Durchführung von Turnieren nicht unternehmerisch an einem Markt tätig und ist damit nicht marktbeherrschend i. S. d. § 18 GWB.
2. Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte.
3. Ein Nichtmitglied kann sich wirksam der satzungsmäßigen Verfassung eines Vereins und damit auch den Regeln über Vereinsstrafen und Sanktionen unterwerfen.
4. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht für Sanktionen im Rahmen privatrechtlicher Vereinsstrafgewalt.
5. zur Abgrenzung von Verbandsgerichten zu Schiedsgerichten i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO
6. Die Bewertung der Verwendung von Fußfesseln bei dem Transport von Pferden als Verstoß gegen die Grundsätze reitsportlich-fairer Haltung und die Gebote des Tierschutzes ist nicht inhaltlich unangemessen und deshalb im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Kontrolle von Vereinsentscheidungen nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
2I.1.
3Der Kläger, ein Hobby-Reiter, begehrt von dem Beklagten, einem Reitsport-Verein, die Feststellung, dass näher bezeichnete, in einem vereinsinternen Verfahren getroffene Beschlüsse sowie ein Schiedsspruch nichtig oder unwirksam sind und der Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm aus der Turniersperre entstanden ist, die in jenem Verfahren verhängt bzw. überprüft wurde. Zu einem Teilbetrag begehrt er zudem Leistung von Schadensersatz.
42.
5Der Kläger betreibt in seiner Freizeit Reitsport. Der Beklagte ist der (..); international wird er auch als (..) bezeichnet, abgekürzt (..). Der Kläger ist Inhaber einer sog. FN-Jahresturnierlizenz. Diese (..) ist nach dem Regelwerk (..) der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO), für die Teilnahme an sogenannten Leistungsprüfungen erforderlich (§ 20 LPO). Mit der Beantragung einer Turnierlizenz erkennt der Reiter die LPO an. Der Kläger ist nicht Mitglied des Beklagten, er hat aber die LPO anerkannt.
6Die LPO (gültig ab 01.01.2018, Stand 01.01.2019) bestimmt u.a. Folgendes:
7Teil A: Allgemeine Bestimmungen
8§ 6 Verpflichtung. 1. Die im Pferdeleistungssport gemäß § 1 beteiligten Personen sind zur Beachtung der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes” (siehe auch Tierschutzgesetz) und zur sportlich-fairen Haltung gegenüber dem Pferd und untereinander verpflichtet.
92. Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (Reiter/Fahrer/Voltigierer) und der Umgang mit dem Pferd müssen den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes und ggf. der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Für die Einhaltung dieser Grundsätze und Regeln sowie die Beachtung der korrekten Teilnahmevoraussetzungen ist der Teilnehmer verantwortlich.
10…
11Teil C: Rechtsordnung
12Allgemeine Bestimmungen
13§ 900 Grundsätze. 1. Schiedsgerichte der LK und das Große Schiedsgericht der FN entscheiden über Einsprüche (§§ 910 ff.) und Ordnungsmaßnahmen (§§ 920 ff.). Es handelt sich nicht um Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung.
142. Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet ist, es sei denn, dass eine LK oder FN die Zustimmung erteilt.
153. Rechtsmittel, die nicht form- oder fristgerecht unter Einzahlung des Kostenvorschusses eingelegt und/oder begründet wurden, sind unzulässig. Das geltend gemachte Recht kann dann weder vor den Verbands- noch den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.
16§ 903 Großes Schiedsgericht der FN. 1. Das Große Schiedsgericht besteht aus zwei Senaten mit je drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes haben.
172. Die Geschäftsverteilung und die Vertretung der Mitglieder werden von den Vorsitzenden festgelegt.
183. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren vom Beirat Sport des FN-Bereichs Sport gewählt.
194. Das Große Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
20§ 906 Verfahren vor den Schiedsgerichten. 1. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer LK ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
21a) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung.
22b) Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist öffentlich. Der Vorsitzende kann Zuhörern, die keinem Verein der in der FN zusammengeschlossenen Verbände angehören, die Anwesenheit untersagen.
23c) Als Vertreter eines Beteiligten sind neben Rechtsanwälten nur Mitglieder, die einem Verein der in der FN zusammengeschlossenen Verbände angehören, zugelassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
24d) Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und welche Zeugen und Sachverständigen geladen und vernommen werden sollen. Aus erheblichen Gründen, die glaubhaft zu machen sind, kann ein Termin aufgehoben oder verlegt werden.
25e) Die Beratung über die Entscheidung ist geheim und den Mitgliedern des Schiedsgerichtes vorbehalten.
26f) Die Entscheidung ist im Anschluss an die Beratung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Die schriftliche Entscheidung mit den tatsächlichen Feststellungen, der rechtlichen Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligten zuzustellen, soweit diese nicht ausdrücklich auf die Zustellung verzichten. Die Zustellung der schriftlichen Entscheidung kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post die Zustellung als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel sind der Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. Die Entscheidung aus einem Einspruchsverfahren anlässlich einer PLS [Pferdeleistungsschau] ist auch der LK zuzustellen. Zugestellt wird eine Abschrift der Entscheidung, die vom Vorsitzenden beglaubigt ist.
272. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer LK oder dem Großen Schiedsgericht der FN gelten zusätzlich folgende Grundsätze:
28a) Ohne mündliche Verhandlung kann entschieden werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichten oder wenn das Schiedsgericht den Antrag, den Einspruch oder die Beschwerde als unzulässig zurückweisen will. Die Entscheidung über die Revision erfolgt ohne mündliche Verhandlung. Wenn das Große Schiedsgericht in erster Instanz entscheidet, findet eine mündliche Verhandlung nur statt, wenn ein Beteiligter sie beantragt oder der Vorsitzende sie für notwendig hält.
29b) Die Ladung hat spätestens 2 Wochen vor Beginn der Verhandlung schriftlich zu erfolgen.
30c) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit und entlässt sie aus dem Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung. Er vernimmt anschließend Beteiligte und Zeugen. Soweit LK und FN nicht Beteiligte sind, gibt er ihnen auf Antrag die Gelegenheit zur Äußerung. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können Fragen stellen, ebenso Personen, die auf Antrag als Verhandlungsteilnehmer zugelassen werden können. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten das Schlusswort.
31d) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
321. die Besetzung des Schiedsgerichtes,
332. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung,
343. die erschienenen Beteiligten und deren Vertreter, Zeugen und Sachverständigen,
354. den wesentlichen Lauf der Verhandlung und die erheblichen Beweisergebnisse,
365. die gestellten Anträge,
376. die verkündeten Entscheidungen des Schiedsgerichtes.
383. Bleiben Beteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.
394. Im Übrigen regelt sich das Verfahren vor den Schiedsgerichten nach deren freiem Ermessen.
40§ 920 Verstöße. 1. Verstöße gegen die Grundsätze sportlich-fairer Haltung und gegen sonstige Bestimmungen der LPO können – im Rahmen aller PLS und BV [Breitensportveranstaltungen] im In- und Ausland – durch Ordnungsmaß-nahmen geahndet werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
412. Einen Verstoß begeht insbesondere, wer
42a) das Ansehen des Pferdesports schädigt,
43…
44d) ein Pferd unreiterlich behandelt, z. B. quält oder misshandelt, unzulänglich ernährt, pflegt, unterbringt oder transportiert,
45…
46h) gegen unter d) bis g) nicht ausdrücklich genannte anerkannte Grundsätze des Tierschutzes oder Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstößt,
47…
48§ 921 Arten der Ordnungsmaßnahmen. 1. Verwarnung
492. Geldbußen bis zu 25.000,– Euro
503. Zeitlicher oder dauernder Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder allen LP und/oder PLS und/oder WB und/oder BV (Sperre) oder zeitlicher oder dauernder Ausschluss als Veranstalter
514. Zeitliche oder dauernde Verweisung von einzelnen oder von allen PLS und/oder BV
52§ 941 Revision. 1. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts einer LK ist Revision zulässig.
532. Die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung des Schiedsgerichts einer LK können mit der Revision nicht angegriffen werden. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Vorschriften einer Ausschreibung oder der LPO auf den festgelegten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden seien.
543. Die Revision muss bei dem Schiedsgericht einer LK oder bei der FN binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eingelegt und spätestens binnen 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung begründet werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Ausschlussfrist).
554. Ist Revision eingelegt, so legt das Schiedsgericht der LK die Vorgänge nach Ablauf der Begründungsfrist der FN vor, die sie unverzüglich an den Vorsitzenden des großen Schiedsgerichts weiterleitet.
56Am 00.00.2018 beabsichtigte der Kläger, mit seinem Pferd „A" auf der Pferdeleistungsschau in B an einer Springprüfung teilzunehmen. Zum Transport seines Pferdes versah er die Vorder- und die Hintergliedmaßen des Pferdes im Transportanhänger jeweils mit Fußfesseln. Dabei handelt es sich um paarweise durch Ketten verbundene, aber nicht am Boden des Anhängers fixierte Manschetten, die an der Innenseite mit Fell gefüttert sind. Auf dem Turnierplatz öffnete der Kläger die Anhängerklappe und begab sich zur Meldestelle, um seine Startbereitschaft zu erklären. Das Pferd ließ er dabei weiterhin mit den zum Transport angebrachten Fußfesseln im Anhänger stehen. Diese Situation wurde von Dritten beobachtet und der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C mitgeteilt. Der Kläger hatte die Fußfesselung seit Mitte 2014 praktiziert, nachdem das betroffene Pferd während des Transports durch einen Dritten in dem Pferdeanhänger ausgeschlagen hatte. Bis zum 00.00.2018 hatte das Vorgehen des Klägers bei anderen Turniertransporten nicht zu Beanstandungen geführt, obwohl er regelmäßig die rückwärtige Pferdeklappe des Hängers heruntergelassen hatte und so für jedermann erkennbar war, dass dem Pferd Fußfesseln angelegt waren.
57Mit Beschluss vom 10.09.2018 (Anlage K3) verhängte die Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen des Pferdesportverbandes C e. V. wegen der Verwendung der Fußfesseln zum Transport seines Pferdes gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € sowie eine sechsmonatige Sperre für die Teilnahme an allen Breitensportveranstaltungen und Pferdeleistungsschauen; sie erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf.
58Auf Beschwerde des Klägers setzte das Schiedsgericht des Pferdesportverbandes C e. V. mit Beschluss vom 15.08.2019 (Anlage K5) die Geldbuße auf 1.000,00 € herab und verkürzte die Sperre auf drei Monate. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens erlegte es dem Kläger zur Hälfte auf, die Kosten der Disziplinarkommission vollständig.
59Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts legte der Kläger Revision zum Großen Schiedsgericht des Beklagten ein, dem die regionalen Reitervereinigungen – so auch der Pferdesportverband C e. V. – angehören. Dieses wies die Revision mit Beschluss vom 27.01.2020 (Anlage K7) zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auf. Mit Schreiben vom 29.01.2020 (Anlage K8) teilte der Beklagte dem Kläger mit, die verhängte Sperre bestehe in der Zeit vom 30.01.2020 bis 29.04.2020.
60In dem vorliegenden Rechtsstreit, anhängig seit dem 13.02.2020 und rechtshängig seit dem 09.03.2020, hat der Kläger ursprünglich die Feststellung begehrt, dass er auch in der Zeit vom 30.01.2020 bis einschließlich 29.04.2020 berechtigt sei, an Breitensportveranstaltungen (BV) und Pferdeleistungsschauen (PLS), mithin an Turnieren im Geltungsbereich des Beklagten teilzunehmen, hilfsweise, dass der Beschluss der Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen des Pferdesportverbandes C e. V. vom 10.09.2018, der Beschluss des Schiedsgerichts der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C vom 15.08.2019 sowie der Schiedsspruch des 2. Senats des Großen Schiedsgerichts des Beklagten vom 27.01.2020 nichtig, hilfsweise unwirksam seien. Zudem hat der Kläger verlangt, dass der Beklagte ihm allen gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, der ihm seit dem 10.09.2018 durch Turniersperren entstanden sei und noch entstehen werde, ihm 7.706,61 € an im Rahmen der Verbandsgerichtsbarkeit entstandenen Verfahrenskosten nebst Zinsen sowie außergerichtliche Kosten von 490,99 € nebst Zinsen zu erstatten habe, und dem Beklagten zu untersagen, ihn daran zu hindern, in der Zeit vom 30.01.2020 bis einschließlich 29.04.2020 an BV und PLS teilzunehmen. Äußerst hilfsweise hat der Kläger begehrt, den Rechtsstreit an die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund im schriftlichen Verfahren zu verweisen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das Große Schiedsgericht der Beklagten habe gegen elementare Prozessgrundsätze verstoßen, der Schiedsspruch sei deshalb nichtig. Das Große Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen die analog anwendbare Vorschrift des § 403 ZPO seine – des Klägers - Beweisanträge zurückgewiesen, einen Sachverständigen für Pferdeheilkunde sowie einen Sachverständigen aus dem Bereich der Landwirtschaftskammer mit dem Schwerpunkt Pferdehaltung anzuhören. Einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften habe das Große Schiedsgericht nicht aus eigener Sachkunde feststellen können. Die Verwendung von Fußfesseln zum Transport sei nicht durch eine spezifische Rechtsnorm verboten gewesen, seine – des Klägers - Bestrafung verstoße daher gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“, der auch auf Vereinssanktionen anwendbar sei. Die Verwendung von Fußfesseln verletze das Tierwohl nicht. Im konkreten Fall sei die Verwendung der Fußfesseln zum Schutz des Tieres vor Verletzungen beim Transport notwendig gewesen. Er – der Kläger - habe die Fußfesseln angebracht, weil sein Pferd seit Mitte 2014 aufgrund eines Vorfalls bei einem Transport auf den Anhänger heftig austrete und dabei das Gleichgewicht verlieren könne. Die verwendeten Fußfesseln seien handelsübliche gewesen, deren Nutzung sei erlaubt und in der Sache nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weiterhin gerügt, die Schiedsrichter seien befangen gewesen. Er hat behauptet, ihm seien im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Verbandsgerichtsbarkeit Kosten i.H.v. 7.706,61 € entstanden, und zwar in Form von Anwalts- und Verfahrensgebühren (Kostenaufstellung S. 5 der Klageschrift). Ferner seien ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € entstanden. Außerdem sei ihm durch die verhängte Teilnahmesperre ein noch nicht absehbarer weiterer Schaden entstanden.
61Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,
621. festzustellen, dass er - der Kläger - auch in der Zeit vom 30.01.2020 bis einschließlich 29.04.2020 berechtigt ist, an Breitensportveranstaltungen (BV) und Pferdeleistungsschauen (PLS) mithin an Turnieren im Geltungsbereich des Beklagten, teilzunehmen,
632. hilfsweise: statt 1. festzustellen, dass
64- der Beschluss der Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen des Pferdesportverbandes C e.V. vom 10.09.2018,
65- der Beschluss des Schiedsgerichts der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C vom 15.08.2019 sowie
66- der Schiedsspruch des 2. Senats des Großen Schiedsgerichts des Beklagten vom 27.01.2020
67nichtig, hilfsweise unwirksam sind,
683. festzustellen, dass der Beklagte ihm - dem Kläger - alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die ihm seit dem 10.09.2018 durch Turniersperren entstanden sind und noch entstehen werden,
694. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 7.706,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 zu zahlen,
705. dem Beklagten zu untersagen, ihn - den Kläger - daran zu hindern, in der Zeit vom 30.01.2020 bis einschließlich 29.04.2020 an Breitensportveranstaltungen (BV) und Pferdeleistungsschauen (PLS) teilzunehmen,
716. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 490,99 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.01.2020 zu zahlen,
727. hilfsweise: statt der Anträge zu 1. bis 4., den Rechtsstreit an die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund im schriftlichen Verfahren zu verweisen.
73In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 hat der Kläger vor der Stellung der Sachanträge die funktionale Zuständigkeit des Landgerichts Münster gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund beantragt. Zudem hat der Kläger die Klageanträge zu Ziff. 1 und Ziff. 5 in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil in der mündlichen Verhandlung der Zeitraum, für den das streitgegenständliche Teilnahmeverbot ausgesprochen worden war, abgelaufen gewesen ist.
74Hilfsweise hat er beantragt,
751. festzustellen, dass der Beschluss der Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen des Pferdesportverbandes C e.V. vom 10.09.2018, der Beschluss des Schiedsgerichts der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C vom 15.08.2019 sowie der Schiedsspruch des 2. Senats des Großen Schiedsgerichts des Beklagten vom 27.01.2020 nichtig, hilfsweise unwirksam sind,
762. festzustellen, dass der Beklagte ihm - dem Kläger - alle gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die ihm seit dem 10.09.2018 durch Turniersperren entstanden sind und noch entstehen werden,
773. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 7.706,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2020 zu zahlen,
784. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn – den – Kläger 490,99 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.01.2020 zu zahlen.
79Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Große Schiedsgericht seines Vereins habe die erstinstanzliche Entscheidung des Pferdesportverbandes C lediglich als Beschwerdeinstanz im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten geprüft. Insoweit sei die Entscheidung des Großen Schiedsgerichts nicht zu beanstanden. Das Große Schiedsgericht habe sich mit der Frage der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend und zutreffend auseinandergesetzt. Auch habe sich das Große Schiedsgericht mit der Frage des Verschuldens des Klägers intensiv und ausreichend in den Entscheidungsgründen beschäftigt.
823.
83Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.12.2020 mit Ausnahme der Feststellung, dass der Rechtsstreit betreffend die Klageanträge zu Ziff.1 und Ziff. 5 aus der Klageschrift vom 07.02.2020 in der Hauptsache erledigt sei, im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
84Eine Sonderzuständigkeit für Kartellsachen sei nicht begründet, da die Klageansprüche nicht auf kartellrechtliche Gründe gestützt seien, Kartellrecht aber im Übrigen auf den Kläger, der nicht Unternehmer sei, auch keine Anwendung finde.
85Im Hinblick auf die Entscheidungen des Pferdesportverbandes C e. V., der nicht Partei des Verfahrens sei, sei die beantragte Feststellung unbegründet, da kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vorliege.
86Der Schiedsspruch des Großen Schiedsgerichts sei weder nichtig noch unwirksam. Der Kläger habe sich der Vereinsstrafgewalt unterworfen. Die verhängten Sanktionen fänden in der LPO eine ausreichende Grundlage. Der Schiedsspruch sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Rüge, das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, sei als verspätet gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Befangenheitsrüge sei unsubstantiiert. Die Tatsachenfeststellungen des Großen Schiedsgerichts seien nicht zu beanstanden. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Große Schiedsgericht ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe. Es habe seine Entscheidung zutreffend auf den unstreitigen Sachverhalt und seine Beurteilung aus eigener Sachkunde stützen können. Die Rüge, die Verwendung von Fußfesseln sei nicht anfänglich (vor der Tat) verboten gewesen, greife nicht durch, das Verbot lasse sich durchaus § 920 Abs. 1 LPO entnehmen. Die ausführlich begründete Entscheidung des Großen Schiedsgerichts lasse sich auch nicht als willkürlich rügen. Da die Entscheidung nicht fehlerhaft gewesen sei, kämen auch Schadensersatzansprüche nicht in Betracht.
874.
88Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt wird:
89Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um eine Kartellsache, für die die Spezialzuständigkeit des Landgerichts Dortmund und des Kartellsenats am Oberlandesgericht Düsseldorf begründet sei. Er sei als Pferdehalter als Unternehmer anzusehen (der Kläger verweist auf §§ 128 Abs. 1 Nr. 9, 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII), der Beklagte habe ein Monopol als bundesdeutscher Marktbeherrscher auf den Sektoren Pferdezucht und Reitsport und sei unternehmerisch tätig i. S. d. Art. 101, 102 AEUV.
90Der Beklagte sei auch passivlegitimiert in Bezug auf die begehrte Feststellung der Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Beschlusses der Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen des Pferdesportverbandes C e. V. vom 10.09.2018 und des Beschlusses des Schiedsgerichts der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C vom 15.08.2019, weil der Beklagte sich durch sein Regelwerk die letzte Entscheidungskompetenz über Entscheidungen des Pferdesportverbands C e. V. vorbehalte. Dieser regionale Pferdesportverband sei Mitglied des bundesweit monopolistischen Beklagten, wobei letzterer sich die fehlerhaften Entscheidungen des Pferdesportverbandes C zurechnen lassen müsse.
91Der Begriff des Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO sei weit zu fassen. Infolge Zeitablaufs müsse der Gesichtspunkt der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfest-stellungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO rechtsähnliche Anwendung finden. Alles andere laufe auf eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 u. 101 Abs. 1 S. 2 GG, ebenso der EMRK und der Art. 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 47 Abs. 2 S. 1 Grundrechte-Charta (GRCh) hinaus.
92Die Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil seien defizitär. Entsprechend seinem – des Klägers – vom Landgericht aus prozessualen Gründen zurückgewiesenen Tatbestandsberichtigungsantrag sei eine Fixation seines Pferdes auf dem Boden seines Pferdeanhängers nicht erfolgt. Zudem habe er – der Kläger – Fußfesseln seit Jahren unbeanstandet verwendet, obwohl er regelmäßig die rückwärtige Pferdeklappe des Hängers auf den Turnierparkplätzen heruntergelassen habe und so für jedermann erkennbar gewesen sei, dass dem Pferd Fußfesseln angelegt gewesen seien.
93Der Schiedsspruch des Großen Schiedsgerichts des Beklagten verletze den auch im Vereinsrecht anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ und damit seine – des Klägers – Grundrechte aus der EMRK, der GRCh und dem GG. Ein Verbot von Fußfesseln sei erstmals im Jahr 2020 statuiert worden, vorher habe ein solches nicht bestanden.
94Falsch sei die Auffassung des Landgerichts, ein an den Beinen gefesseltes Pferd könne auf dem Transportanhänger „bei unerwarteten Ausweich- und Bremsmanövern in seiner Balance erheblich beeinträchtigt" werden. Offenbar habe das Landgericht nicht annähernd eine Vorstellung davon gehabt, wie ein Transport auf seinem – des Klägers – Hänger erfolge. Durch die Konfiguration des Beförderungsplatzes (allseitig umgeben von körperschonenden Materialien) und die Enge dieses Transportplatzes spiele die Frage, ob ein Pferd bei Fahrbewegungen an den Beinen gefesselt sei oder nicht, überhaupt keine Rolle. Denn die Fesseln ließen ausreichend Gelegenheit, die Beine auf dem räumlich begrenzten Stellplatz auf dem Anhänger zu bewegen. Das Landgericht habe offensichtlich bar jeder Kenntnis von Pferdetransporten in seiner Entscheidung geschrieben, es sei „regelmäßig den allgemeinen Medien zu entnehmen, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen, insbesondere das Fesseln und Einsperren von Tieren, in der Öffentlichkeit starker Kritik begegnen“. Pferdetransporte seien umfassend europa- und nationalrechtlich geregelt. Gerade um die Tiere auf dem Transport vor Verletzungen zu schützen, seien konstruktive und materialtechnische Lösungen, auch von ihm, dem Kläger, gewählt worden, die mit Freiheitsberaubung nichts zu tun hätten. Pferde dürften transportiert werden, das unterfalle keinem tierschutzrechtlichen Verdikt. Zusammenfassend verletzte die Verwendung der Fußfesseln das Tierwohl nicht.
95Das Große Schiedsgericht des Beklagten habe gegen die Pflicht des Richters verstoßen, den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere hätten sowohl die Schiedsge-richte als auch das Landgericht trotz fehlender tiermedizinischer Kenntnisse entgegen seinem – des Klägers – Antrag verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eines Pferdemediziners eingeholt. Darin liege eine Gehörsverletzung i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG und ein Verstoß gegen § 286 ZPO. Das Landgericht habe einen Sachverständigen einschalten müssen, da es über die „Generalklauseln" fairer Sport, Treu und Glauben sowie §§ 134, 138 BGB nicht ansatzweise ein Instrument gebe, die tierschutzrechtliche Relevanz des „Hobbeln" zu beurteilen.
96Die Hinweise des Landgerichts auf das Reiter-Urteil des BGH aus dem Jahr 1995 und auch die aktuellere Entscheidung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2014 hülfen nicht weiter, soweit es um die „Ermächtigungsgrundlage" des Großen Schiedsgerichts des Beklagten gehe. Das Reiter-Urteil stamme aus einer Zeit, als die §§ 305 ff. BGB noch gar nicht existiert hätten. In diese „historische Falle" sei der Kartellsenat des OLG Düsseldorf „hineingaloppiert". Indem er den Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen habe, habe sich der Kartellsenat außerdem „vergaloppiert". Er – der Kläger – sei nicht Mitglied des Beklagten, schon die Sanktionsmöglichkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € habe bei einem Reiter existenzielle Bedeutung und komme einem „Strafurteil" gleich; insoweit verletzten die Rechtsregeln des Beklagten das staatliche Monopol strafrechtlicher Sanktionierung und könne nicht auf Formalismen abgestellt werden, sondern auf substantielle Argumente.
97Der Kläger rügt weiter, das Schiedsgericht sei nach Maßgabe der §§ 21 ff. BGB fehlerhaft besetzt gewesen. Es sei nicht erkennbar, wie die Schiedsrichter ausgewählt worden seien. Im Übrigen seien die Schiedsrichter befangen gewesen, das folge aus der unklaren Weise ihrer Ernennung.
98Die vom Beklagten zitierten europarechtlichen Vorschriften zum Pferdetransport richteten sich nur an gewerbliche Transporteure.
99Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers verwiesen.
100Der Kläger beantragt,
1011. den Rechtsstreit an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu verweisen,
1022. hilfsweise statt des Antrages zu 1. das am 03.12.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster zu 08 O 42/20, soweit zu seinem – des Klägers - Nachteil erkannt, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und den Rechtsstreit an die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund, hilfsweise an das Landgericht Münster zurückzuverweisen,
1033. äußerst hilfsweise das am 03.12.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster zu 08 O 42/20, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt, abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers (Hilfsantrag zu 2., Feststellungsantrag zu 3., Zahlungsantrag zu 4., Zahlungsantrag zu 6.) zu erkennen,
1044. in letzter Angriffslinie die Revision zuzulassen.
105Der Beklagte beantragt,
106die Berufung zurückzuweisen.
107Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft dessen Argu-mentation. Den teilweise neuen Tatsachenvortrag des Klägers bestreitet der Beklagte und beruft sich auf den Einwand der Präklusion gem. § 531 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung des Beklagten Bezug genommen.
108In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13.10.2021 hat der Kläger erklärt, die Besetzungsrüge des Großen Schiedsgerichts in dem vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr aufrechtzuerhalten.
109Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichte Unterlagen verwiesen.
110II.
111Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
1121. Zulässigkeit der Berufung: Funktionelle Zuständigkeit des OLG Hamm (keine Spezialzuständigkeit des Kartellsenats, § 89 GWB)
113Der Kläger hat mit seinem Berufungsantrag zu 1) auf Verweisung des Rechtsstreits an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf schon vor dem Hintergrund des § 513 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg, wonach die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO erfasst auch Fälle der Gerichtseinteilung, etwa in Kartellsachen nach dem hier vom Kläger herangezogenen § 89 Abs. 1 u. 2 GWB (vgl. Zöller/Heßler, ZPO-Kommentar, 33. Aufl., § 513 Rn. 7). Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 1) nicht die Unzuständigkeit des Landgerichts rügt, sondern in erster Linie das Berufungsverfahren zweiter Instanz an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf verwiesen wissen möchte, ist der Rechtsgedanke des § 513 Abs. 2 ZPO entsprechend heranzuziehen. Sollte in erster Instanz entgegen der Spezialzuständigkeit der §§ 87, 89 GWB ein an sich unzuständiger Gerichtskörper die angegriffene Sachentscheidung getroffen haben, führt dies nicht dazu, dass der Rechtsstreit nunmehr erstmals im Berufungsverfahren zweiter Instanz an das für diese Spezialmaterie an sich zuständige Berufungsgericht verwiesen werden dürfte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2012, I-32 SA 323/12, juris).
114Abgesehen davon ist der Senat aber auch in der Sache funktionell zuständig. Das Verfahren ist nicht an den Kartellsenat beim Oberlandesgericht Düsseldorf (§ 91 GWB) zu verweisen, da es sich nicht um eine Kartellsache i. S. v. § 87 GWB handelt. Allerdings beruft sich der Kläger u.a. auf die Verletzung deutschen und europäischen Kartellrechts. Konkret könnten sich – von der Rechtsfolge her betrachtet – die begehrten Feststellungen der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit sowie der begehrte Schadensersatz insbesondere aus § 19 GWB i. V. m. §§ 33 f. GWB ergeben. Indessen scheiden diese Ansprüche nach dem gesamten Vorbringen des Klägers aus. Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, ob der Kläger Unternehmer i.S.d. GWB ist (vgl. den Hinweis des Klägers auf die §§ 128 Abs. 1 Nr. 9, 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII), da die von § 19 GWB für marktbeherrschende Unternehmen statuierten Pflichten nicht nur gegenüber Unternehmen bestehen. Es ist aber weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte – in dem hier allein relevanten Verhältnis zum Kläger – als (marktbeherrschendes) Unternehmen am Markt auftritt. Der Kläger hat zwar behauptet, der Beklagte übe unternehmerische Tätigkeiten aus; zur Begründung hat er auf (nicht näher bestimmte) „Erträge“, Verwaltungsausgaben sowie Fördergelder des Beklagten hingewiesen. Richtig ist zudem, dass auch die (berufliche oder gewerbliche) Sportausübung unternehmerische Tätigkeit sein kann.
115Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der Vergabe von Turnierlizenzen sowie bei der damit verbundenen Setzung und Anwendung von Regeln zur Organisation und Durchführung von Turnieren unternehmerisch an einem Markt tätig wäre und daher marktbeherrschend i. S. v. § 18 GWB sein könnte. Marktbeherrschung setzt eine unternehmerische Tätigkeit als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder gewerblichen Leistungen auf einem Markt voraus. Die hier allein in Betracht kommenden Leistungen des Beklagten dienen allein der Organisation und Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Darin liegt keine gewerbliche Leistung; i. Erg. ebenso OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 42-44.
1162. Begründetheit der Berufunga) Zulässigkeit der Klage
117aa) Funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Münster
118Entgegen der Rüge des Klägers bestand daher auch erstinstanzlich keine Zuständigkeit der Kartellgerichte, da es sich nicht um eine Kartellsache handelt. Im Übrigen kann der Kläger seine Berufung insoweit unmittelbar kraft Gesetzes nicht darauf stützen, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, vgl. § 513 Abs. 2 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO-Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 513 ZPO Rn. 7; Immenga/Mestmäcker/K. Schmidt, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 89 GWB Rn. 6. Daher sowie mangels erkennbaren Verfahrensfehlers des Landgerichts i.S.d. § 538 Abs. 2 ZPO kommt auch die vom Kläger in dem Berufungsantrag zu 2) beantragte Zurückverweisung an das Landgericht Dortmund, Kammer für Kartellsachen, nicht in Betracht.
119bb) Festzustellendes Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse
120(1) Für Feststellungen über Entscheidungen Dritter
121Der mit dem Berufungsantrag zu 3) in Bezug genommene (ursprüngliche) erstinstanzliche Antrag zu 2) ist unzulässig, soweit er (a) den Beschluss der Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen des Pferdesportverbandes C e. V. vom 10.09.2018 sowie (b) den Beschluss des Schiedsgerichts der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C vom 15.08.2019 betrifft. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit um Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und einem Dritten, dem Pferdesportverband C e. V., geht. Das festzustellende Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO muss aber zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (bzw. nicht bestehen); Zöller/Greger, ZPO Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 3b.
122Allerdings anerkennt der Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen auch eine Feststellungsklage in Bezug auf Drittrechtsverhältnisse; dazu – und zur Kritik aus der Literatur – nur Zöller/Greger, ZPO-Kommentar, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 3b. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Rechtsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist jedoch, dass dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat; BGH, NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist nur Träger des Großen Schiedsgerichts. Die Disziplinarkommission und das Schiedsgericht sind Einrichtungen des Pferdesportverbands C e. V. Deren Entscheidungen werden vom Großen Schiedsgericht im Wege der Revision gem. § 941 LPO auch nicht umfassend überprüft, sondern nur eingeschränkt, § 941 Abs. 2 S. 2 LPO. Dementsprechend sind daher auch die Rechtsverhältnisse, die sich aus diesen Entscheidungen ergeben, nur ebenso beschränkt für die Rechtsbeziehungen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits von Interesse. Soweit aber der Prüfungsumfang des Großen Schiedsgerichts gem. § 940 LPO reicht, ist dessen Entscheidung ohnehin Gegenstand des Feststellungsantrags des Klägers. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse, dass die Entscheidungen der Disziplinarkommission oder des Schiedsgerichts des Pferdesportverbands C e.V. unwirksam sind, könnte der Kläger daher nur in einem Verfahren gegen diesen Verein geltend machen.
123Vor dem Hintergrund der – nach dem vollständigen Durchlaufen der Instanzen der Vereinsgerichtsbarkeit - bestehenden (bisher vom Kläger nicht genutzten) Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Pferdesportverband C e. V. bzgl. des Beschlusses der Disziplinarkommission der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen vom 10.09.2018 und des Beschlusses des Schiedsgerichts der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen C vom 15.08.2019 steht auch keine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG oder der anderen von ihm aufgeführten deutschen und supranationalen Grundrechte in Rede. Aus den gleichen Gründen besteht keine planwidrige Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage aus § 113 Abs. 4 VwGO. Schließlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass keine normative Grundlage für eine Zurechnung der Entscheidungen der Organe des Pferdesportverbandes C e.V. zu dem Beklagten besteht.
124(2) Für den Ersatz weiterer Schäden
125Auch der mit dem Berufungsantrag zu 3) in Bezug genommene (ursprüngliche) erstinstanzliche Antrag zu 3) ist unzulässig, da es an dem dafür erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, § 256 Abs. 1 ZPO. An einem Feststellungsinteresse fehlt es zunächst, soweit dem Kläger – wie mit dem (ursprünglichen) erstinstanzlichen Antrag zu 4) geltend gemacht – ein Leistungsantrag zu Gebote steht. Das Feststellungsinteresse fehlt aber auch im Übrigen, da der Kläger nicht dargetan hat, ihm würden unter irgendeinem Gesichtspunkt weitere, derzeit noch nicht zu beziffernde Schäden drohen.
126Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO kann wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist; dazu und zum Folgenden BGH, NJW 1993, 648, 65. Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kläger sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint. Die – summarisch zu prüfende – Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts gehört unter diesen Voraussetzungen zur Begründetheit der Klage. Anders verhält es sich hingegen bei einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen, falls zuvor eine rechtswidrige Handlung in zu vertretender Weise abgeschlossen, aber noch ungewiss ist, ob sie überhaupt einen Schaden auslösen wird. Hier gebietet es der Schutz des Beklagten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf. Anderenfalls würde dem möglichen Schädiger – trotz des bestehenden Rechtsverhältnisses – ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Darauf braucht sich von Rechts wegen niemand einzulassen.
127Mit dem (ursprünglichen) erstinstanzlichen Antrag zu 3) macht der Kläger Ersatz reiner Vermögensschäden geltend. Die von ihm (für den ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag zu 4) bezifferten Schäden bestehen allein in den Kosten für das Disziplinar- und Überprüfungsverfahren. Der Kläger hat in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwieweit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihm durch die – seit rund 1 ½ Jahren abgelaufene – Sperre weitere Schäden entstanden sein oder noch entstehen könnten. Soweit sich der Kläger in der Verhandlung vor dem Senat auf eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als absolutes Recht berufen hat, lässt der Senat dahinstehen, ob eine derartige schadenskausale Rechtsgutsverletzung hinreichend substantiiert ist. Denn der Kläger hat bis heute selbst die absehbare Möglichkeit weiterer Schäden nicht hinreichend dargelegt.
128(3) Bzgl. der einseitigen Erledigungserklärung
129Soweit die einseitige Erledigungserklärung der Anträge zu 1) und zu 5) den Antrag auf Feststellung der Erledigung beinhaltet, ist dieser gem. § 264 Nr. 2 ZPO entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zulässig.
130b) Begründetheit der Klage
131Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Abweisung der Klage „im Übrigen“. Entsprechend dem Hauptsachetenor hat das Landgericht dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bzgl. der Klageanträge zu 1) und 5) stattgegeben – allerdings die Kosten des Rechtsstreits komplett dem Kläger auferlegt. An sich ist dieses Vorgehen rechtsfehlerhaft, wird aber vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Diese einseitige Erledigung wäre nur dann begründet, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wird; Zöller/Althammer, ZPO-Kommentar, 33. Aufl., § 91a Rn. 43 ff. Das Landgericht hat allein auf den Zeitablauf der Sperre vor dem Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Dabei hat es zum einen übersehen, dass knapp die Hälfte des in den ursprünglichen Klageanträgen zu 1) und zu 5) in Bezug genommenen Sperrzeitraums vom 30.01.2020 bis zum 29.04.2020 zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 09.03.2020 ohnehin bereits abgelaufen war, so dass bzgl. des bis dahin verstrichenen Zeitraums die Feststellung der Erledigung mangels erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit ohnehin nicht in Betracht kommt. Im Übrigen hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass die ursprünglichen Klageanträge zu 1) und zu 5) bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen sein sollen. Richtigerweise waren indes auch diese Anträge aus den nachfolgenden Gründen von vornherein unbegründet.
132Die verbliebene Klage ist nicht begründet, da die angegriffene Entscheidung des Großen Schiedsgerichts des Beklagten weder nichtig noch unwirksam ist (ursprünglicher erstinstanzlicher Klageantrag zu 2 Spiegelstrich 3) und daher auch die darauf aufbauenden Ersatzansprüche (ursprüngliche Klageanträge zu 4 und 6) unbegründet sind.
133aa) Feststellung der Nichtigkeit/Unwirksamkeit des Spruchs des Großen Schiedsgerichts vom 27.01.2020
134(1) Prüfungsmaßstab
135Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; zum Folgenden BGH, NJW 1988, 552, 554 f.; BGH, NJW 1984, 918, 919 (zur Überprüfung auch der Tatsachenfeststellungen); OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 17; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 25 BGB Rn. 83. Das Gericht überprüft,
136(a) ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt,
137(b) ob die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat,
138(c) ob das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind, und
139(d) ob der Strafbeschluss auf zutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht.
140Handelt es sich um die Disziplinarmaßnahme eines Vereins, den – wie hier den Beklagten – wegen seiner überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Aufnahmepflicht trifft, ist die Prüfungskompetenz erweitert. Sie umfasst dann weiterhin die Frage,
141(e) ob die angewandten Bestimmungen inhaltlich angemessen sind (§ 242 BGB), d. h., ob sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind.
142Diese Maßstäbe finden nicht nur Anwendung, wenn es um eine Vereinsstrafe gegenüber einem Mitglied geht, sondern auch, wenn die Vereinsstrafgewalt – wie hier - aufgrund vertraglicher Vereinbarung gegenüber einem Nicht-Mitglied ausgeübt wird; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858.
143(2) Überprüfung der Entscheidung des Großen Schiedsgerichts
144An diesen Maßstäben gemessen hält die Entscheidung des Großen Schiedsgerichts einer Kontrolle stand.
145(a) Unterworfenheit unter die Vereinsstrafgewalt
146Der Kläger unterliegt der Vereinsstrafgewalt des Beklagten. Zwar ist er nicht Mitglied der Beklagten. Er hat aber durch den Erwerb der FN-Jahresturnierlizenz, die zivilrechtlich als Vertragsschluss einzuordnen ist, die LPO als für sich verbindlich anerkannt und sich damit auch der Vereinsstrafgewalt des Beklagten unterworfen; vgl. BGH, NJW 1995, 583, 584, 586; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 19.
147(b) Satzungsmäßige Grundlage der verhängten Strafe
148Die verhängten Sanktionen (Geldbuße und Sperre) finden ihre satzungsmäßige Grundlage in § 4 Nr. 3 der Satzung des Beklagten i. V. m. den §§ 920 f. LPO. § 920 Abs. 1 LPO verbietet in Form einer Generalklausel Verstöße gegen die Grundsätze sportlich-fairer Haltung sowie Verstöße gegen die Regeln der LPO. Auf die Grundsätze sportlich-fairer Haltung verpflichtet auch § 6 LPO die Regelunterworfenen. § 921 LPO sieht für Verstöße gegen § 920 LPO insbesondere die Sanktionen der Geldbuße und der Sperre vor.
149An dem satzungsmäßigen Zustandekommen der LPO auf der Grundlage des § 4 Nr. 3 der Satzung der Beklagten im Allgemeinen und der genannten Bestimmungen im Besonderen sowie deren grundsätzlicher Wirksamkeit bestehen keine Zweifel. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung die Frage der wirksamen Geltung der LPO, insbesondere im Hinblick auf deren Sanktionsmöglichkeiten ihm gegenüber als Nichtmitglied des Beklagten, im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB aufwirft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der vom Landgericht zutreffend angewandten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung unterwirft sich auch das Nichtmitglied durch vertragliche Vereinbarung grundsätzlich der satzungsmäßigen Verfassung des Beklagten i.S.d. § 25 BGB inklusive der LPO. Die Überprüfung findet nicht mittels einer AGB-Kontrolle, sondern als Inhaltskontrolle nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB statt; vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, S. 93 ff., juris; OLG Düsseldorf, a.a.O. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass es die §§ 305 ff. BGB zurzeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht existiert hätten und das OLG Düsseldorf dessen Rechtsprechung ungeachtet der Gesetzesänderung zu Unrecht weiter angewandt habe, greift dies nicht durch. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten systematischen Grundsätze greifen nämlich nicht nur für das damals im Jahr 1994 noch in Kraft befindliche AGB-Gesetz, sondern auch für die im Wesentlichen noch immer inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nach der Integration des AGB-Rechts in das BGB. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat die materiell-rechtlichen Vorschriften des AGBG fast unverändert als §§ 305-310 in das BGB eingeordnet, in zeitlicher Hinsicht nach Art. 229 § 5 EGBGB für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen worden sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Überbl vor § 305 Rn. 1). Warum diese Novellierung trotz im Wesentlichen unveränderter Vorschriften des AGB-Rechts die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht mehr anwendbar erscheinen lassen sollte, erläutert der Kläger nicht.
150Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorschriften des LPO nicht selbst Satzungsbestandteil des Beklagten sind. Mit dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Grundlage ist nur vorausgesetzt, dass die Sanktionsnorm ihrerseits eine Grundlage in der Satzung findet und im satzungsmäßigen Verfahren zustande gekommen ist. Das wird für die §§ 920 f. LPO nicht in Zweifel gezogen. Die LPO gilt im Übrigen im Verhältnis zwischen den Parteien nicht kraft Satzung, sondern kraft vertraglicher Vereinbarung.
151(3) Vereinbarkeit mit dem Grundsatz „nulla poena sine lege“
152Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz „nulla poena sine lege“ des Art. 103 Abs. 2 GG vor. Art. 103 Abs. 2 GG findet auf Vereinssanktionen schon keine Anwendung. „Der Anwendungsbereich von Art.103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.“; BVerfGE 109, 133, 167; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 103 GG Rn. 104. Sanktionen im Rahmen privatrechtlicher (Vereins-)Strafgewalt sind keine Ausübung staatlicher Sanktionsgewalt; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 22. Soweit das im vereinsrechtlichen Schrifttum vereinzelt anders gesehen wird, wird daran nur die Verpflichtung geknüpft, die Sanktion müsse eine satzungsmäßige Grundlage haben; so Sauter/Schweyer/Waldner/Neudert/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. 2021, Rn. 369. Dass diese Grundlage vorliegend gegeben ist, ist oben bereits festgestellt worden. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge des Klägers ins Leere, dass die Sanktionierung gegen - in dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis der Parteien über die zivilrechtlichen Generalklauseln mittelbar drittwirkende (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 138 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, § 242 Rn. 8), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2011, 1201 ff.) nur in Ausnahmefällen unmittelbar wirkende – Grundrechte aus dem GG, der EMRK und der GRCh verstoße.
153Selbst wenn man im Übrigen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG auf Vereinsstrafen anwenden wollte, wäre dieses doch gewahrt. Die gegen den Kläger verhängte Strafe findet wie dargelegt in den §§ 920 f. LPO eine satzungsmäßige Grundlage. Der Kläger beanstandet lediglich, dass das ihm konkret vorgeworfene Fehlverhalten – die Anbringung von Fußfesseln – im Vorhinein (d. h. vor 2018) nicht spezifisch verboten gewesen sei, sondern aus den generalklauselmäßigen Verboten unreiterlichen und tierschutzwidrigen Verhaltens abgeleitet worden sei. Auch das Bestimmtheitsgebot schließt indes nicht aus, dass sich der Gesetzgeber (hier analog: der Satzungsgeber) unbestimmter Rechtsbegriffe, Generalklauseln oder der Regelbeispiel-Technik bedient; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 40. Generalklauseln sind insbesondere gerechtfertigt, soweit eine vollständige Aufzählung der mit einem bestimmten Status oder einer Tätigkeit verbundenen Pflichten nicht möglich ist; BVerfGE 26, 186, 204; BVerfGE 96, 68, 97 f. Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss; BVerfGE 126, 170, 196. Eine Einzelnormierung aller möglichen reiterlichen oder tierschutzrechtlichen Pflichten ist nicht praktikabel, sie ist in diesem Bereich - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig. Denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der mit dem Reitsport Befassten betreffen (insbesondere Reiter, Veranstalter, Richter), sich aus ihrer reiterlichen Tätigkeit ergeben und daher für sie im allgemeinen hinreichend eindeutig erkennbar sind.
154Den so begründeten Anforderungen genügt § 920 LPO, soweit in dessen Abs. 2 h) auf die anerkannten Grundsätze des Tierschutzes und die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verwiesen wird. Die tierschutzrechtlichen Gebote unterliegen der näheren spezialgesetzlichen Ausgestaltung, namentlich in der vom Großen Schiedsgericht des Beklagten beanstandungsfrei ausgelegten Regelung in § 3 Nr. 1 b) Tierschutzgesetz („§ 3 Es ist verboten, …1 b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, …“), aber auch dem Wandel der veterinär-medizinischen Erkenntnisse und der gesellschaftlichen Anschauungen. Darauf können sich die Verpflichteten der LPO hinreichend einstellen, da sie in einem spezialisierten Bereich mit der Haltung und Betreuung von Tieren beschäftigt sind und die dafür erforderlichen Kenntnisse erwerben und fortlaufend aktualisieren können und müssen.
155(4) Einhaltung der satzungsmäßigen Verfahrensvorschriften sowie allgemein gültiger Verfahrensgrundsätze
156(a) Zuständigkeit des Großen Schiedsgerichts
157Das Große Schiedsgericht des Beklagten war gem. § 941 Abs. 1 LPO zuständig. An dessen Befugnis, den Streit der Parteien grundsätzlich wirksam außergerichtlich letztinstanzlich zu entscheiden (im Rahmen der vorstehend dargelegten Grenzen überprüfbar durch die ordentliche Gerichtsbarkeit), bestehen auch keine Zweifel im Hinblick auf die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu den Voraussetzungen eines echten Schiedsgerichts i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO; BayObLG, Beschluss vom 22.10.2020, 101 SchH 129/20, juris. Nach dem bis heute den Prüfungsmaßstab begründenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, S. 93 ff., juris, verletzt die Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Großen Schiedsgerichts des Beklagten nach der LPO nicht die §§ 1025 Abs. 2, 1027 ZPO. Das in der LPO vorgesehene Schiedsgericht ist nämlich kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. Dies folgt bereits daraus, dass die LPO selbst den in ihr vorgesehenen Schiedsgerichten ausdrücklich nicht diese Bedeutung beimisst. Vielmehr stellt § 900 Abs. 1 S. 2 LPO gleich am Anfang des mit "Rechtsordnung" überschriebenen Teils C eindeutig klar, dass es sich bei den in den folgenden Bestimmungen näher geregelten Schiedsgerichten nicht um solche im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handle; BGH, a.a.O. Dies gilt umso mehr, als auch die Ausgestaltung der Schiedsgerichte der LPO nachdrücklich in die entgegengesetzte Richtung weist. So lässt die personelle Besetzung dieser Gerichte aufgrund ihrer Konzeption als ständige Einrichtungen der betreffenden Monopol-Verbände von vornherein keinen Raum für die Mitwirkung der Reiter bei der Auswahl der Schiedsrichter im Einzelfall. Darüber hinaus sind die Entscheidungen der LPO-Schiedsgerichte nicht zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen nach §§ 1040, 1042 ZPO bestimmt. Für die dort vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen der Verwarnung sowie verschiedener Formen von Sperren für Reiter und Pferd (§ 921 Abs. 1 und 3-5 LPO) liegt dies auf der Hand. Nichts anderes gilt aber auch für die dort vorgesehenen Geldbußen (§ 921 Abs. 2 LPO), die lediglich die Rechtsfolge einer Sperre für Turnierveranstaltungen bis zu ihrer Bezahlung auslösen (§ 65 Abs. 1.2 LPO). Der Umstand, dass § 900 Abs. 2 LPO die Anrufung der ordentlichen Gerichte untersagt, soweit die Zuständigkeit eines LPO-Schiedsgerichts begründet ist, steht dem nicht entgegen. Soweit diese Bestimmung als verbandsrechtliches Verbot jeglicher Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemeint sein sollte, wäre sie ohne weiteres unwirksam; BGH, a.a.O., sowie BGHZ 29, S. 354, ohne dass dies die Gültigkeit und Auslegung der übrigen Vorschriften berühren könnte. Vielmehr ist die Norm dahin auszulegen, dass sie lediglich im Einklang mit der objektiven Rechtslage eine Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges untersagen will. In jedem Fall ist diese Bestimmung nicht dazu geeignet, ein Verbandsgericht, das nach dem ausdrücklich erklärten Willen des regelaufstellenden Verbandes kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO sein soll, ohne weitere, für eine gegenteilige rechtliche Einordnung sprechende Anhaltspunkte zu einem solchen Schiedsgericht zu machen; BGH, a.a.O.. Nach alledem ist auch das Große Schiedsgericht des Beklagten – zwischen den Parteien unstreitig - kein Schiedsgericht i. S. d. §§ 1025 ff. BGB. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Vereins- oder Verbands-(Straf-)Gericht, d. h. um ein verbandsinternes Organ, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen die der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen worden ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte oder bestätigte Ordnungsstrafen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst, auf welche die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften des 10. Buches der ZPO keine Anwendung finden.
158Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen-kreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privatautonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, S. 265, 276 f.; 87, S. 337, 343; 47, S. 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, S. 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen. Die Entscheidungen sogenannter Sportgerichte können, soweit es sich nicht um die Einhaltung der Spielregeln im engeren Sinne handelt, insofern keine Ausnahme für sich beanspruchen. Es liegt auf der Hand, dass die Überprüfung sportgerichtlicher Entscheidungen gegen externe Sportler, die sich der Strafgewalt des für die betreffende Sportart zuständigen Verbandes unterworfen haben, nicht dahinter zurückbleiben kann. Es gilt vielmehr, soweit nicht gerade die fehlende Verbandszu-gehörigkeit Abweichungen bedingt, im Grundsatz derselbe Kontrollmaßstab wie bei der Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Verbandes; vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, S. 93 ff., juris.
159(b) Ordnungsgemäße Besetzung des Großen Schiedsgerichts
160Seine Besetzungsrüge betreffend das Große Schiedsgericht des Beklagten hält der Kläger nach den detaillierten Darlegungen des Beklagten in der Berufungserwiderung zu den Details des an der genannten Vorschrift praktizierten Besetzungsverfahrens ausweislich seiner Erklärung zu Protokoll des Verhandlungstermins vor dem Senat ausdrücklich nicht mehr aufrecht.
161(c) Keine Befangenheit
162Damit ist – wie der Klägervertreter anschließend klargestellt hat – auch der erstinstanzlich geltend gemachte Befangenheitsantrag gegen die (Schieds-)Richter des Großen Schiedsgerichts gegenstandslos geworden.
163(5) Richtige Tatsachenfeststellungen
164(a) Allgemein
165Der für die Beurteilung des Großen Schiedsgerichts maßgebliche Sachverhalt ist zutreffend ermittelt. Auch der Kläger rügt die - das Große Schiedsgericht gem. § 941 Abs. 2 LPO grundsätzlich bindenden - Tatsachenfeststellungen des zuvor beschließenden Schiedsgerichts des Pferdesportverbandes C e. V. als solche – mit Ausnahme der unten erörterten Frage der Notwendigkeit der Einholung eines pferdemedizinischen Sachverständigengutachtens - nicht.
166Soweit der Kläger die im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung des Großen Schiedsgerichts in dessen angegriffenem Beschluss vom 27.01.2020 entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erstinstanzlich mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO vom 17.12.2020 angegriffen hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass das Landgericht wegen des Ausscheidens des Einzelrichters aus der entscheidenden 8. Zivilkammer den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 11.01.2021 aus prozessualen Gründen zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht maßgeblich. Vielmehr kann der Tatbestand wie vom Kläger beantragt ergänzt werden, ohne dass dies an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Großen Schiedsgerichts – und ihm folgend des Landgerichts – sowie an deren zutreffender Subsumtion etwas ändert. Weder das Große Schiedsgericht noch ihm folgend das Landgericht sind von einer Fixation der Fußfesseln des Pferdes auf dem Boden des Pferdeanhängers ausgegangen. Ebenso haben beide Gerichte zugrunde gelegt, dass der Kläger seine Transporte seit Mitte 2014 derart wie auf dem streitgegenständlichen Turnier praktiziert hat, wobei beide Spruchkörper stillschweigend impliziert haben, dass Dritte dies bisher nicht beanstandet hatten. Für die Sanktionierung des Verstoßes vom 00.00.2018 ist dieser Umstand indes aus den nachfolgenden Gründen rechtlich unerheblich.
167(b) Fehlerfreies Beweisverfahren
168Das Verfahren des Großen Schiedsgerichts ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Große Schiedsgericht insbesondere nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine derartige Tatsachenerhebung sieht die LPO nämlich nur für das Schiedsgericht vor, dessen Beschluss mit der vorliegenden Klage gegen den hiesigen Beklagten aus den obigen Gründen nicht in zulässiger Weise angegriffen worden ist. Nach § 906 Abs. 1 lit. d) S. 2 LPO entscheidet das Schiedsgericht im Rahmen des für es geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und welche Zeugen und Sachverständigen zu laden und zu vernehmen sind. Eine Verletzung pflichtgemäßen Ermessens hat der Kläger in der Sache selbst im Übrigen nicht dargetan. Insbesondere hat er vor dem Großen Schiedsgericht mit der schriftlichen Revisionsbegründung nicht substantiiert dargelegt, zu welchen konkreten Behauptungen ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten durch das Schiedsgericht des Pferdesportverbandes C e. V. hätte eingeholt werden müssen. Das Große Schiedsgericht des Beklagten selbst durfte und musste kein Sachverständigengutachten einholen. Dies folgt zum einen schon daraus, dass es gemäß § 941 Abs. 2 S. 2 LPO als reine Revisionsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfehlern eines Verbandsschiedsgerichts ausgestaltet ist, also selbst keine Tatsachen erhebt („Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Vorschriften einer Ausschreibung oder der LPO auf den festgelegten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden seien.“), sondern vielmehr lediglich auf Grundlage der schriftlichen Revisionsbegründung (§ 941 Abs. 3 LPO) die untere verbandsgerichtliche Entscheidung bezogen auf den dort „festgelegten Sachverhalt“ einer Rechtsanwendungskontrolle unterzieht.
169Abgesehen davon hat das Große Schiedsgericht des Beklagten in seinem Beschluss detailliert und im Rahmen des für das Landgericht und den Senat eingeschränkten Kontrollmaßstabes nachvollziehbar begründet, warum das Schiedsgericht – trotz missverständlich formulierter ursprünglicher eigener Ankündigung – nicht gehalten war, eine Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachten durchzuführen. Die gemäß § 941 Abs. 3 ZPO die Prüfungsgrundlage darstellende Revisionsbegründung des Klägers gab dem Großen Schiedsgericht keinen Anlass, eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene Sachverhaltsaufklärung des Verbands-Schiedsgerichts anzunehmen, denn der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, zu welchen konkreten Tatsachen die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Verbands-Schiedsgericht geboten gewesen sein könnte. Den in der Verhandlung vor dem Senat kursorisch verlesenen Inhalt seines außergerichtlichen Schriftsatzes an das Verbands-Schiedsgericht in dem dortigen Verfahren hat der Kläger weder zum Gegenstand seiner die fehlende Sachaufklärung rügenden Revisionsbegründung an das Große Schiedsgericht noch im Rahmen des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes zum Inhalt des vorliegenden Rechtsstreits gemacht. Über eine Verletzung des Pferdes durch die Verwendung der Fesseln war kein Gutachten einzuholen, denn unstreitig lag keine Verletzung vor. Auch über die Behauptung des Klägers, die Fesselung seines Pferdes sei zum Tierschutz, nämlich zum Schutz vor Verletzungen erforderlich gewesen, war ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen, da das Große Schiedsgericht aus Rechtsgründen im Ergebnis mit dem Schiedsgericht davon ausgegangen ist, dass die Verwendung von Fesseln auch dann nicht zu rechtfertigen sei, wenn man den Vortrag des Klägers über eine Traumatisierung des Pferdes durch einen Vorfall bei einem Transport im Jahr 2014 zugrunde lege. Das Große Schiedsgericht hat die Frage, ob Ausnahmen eine Fesselung rechtfertigen könnten, daher ausdrücklich dahinstehen lassen. Diese rechtliche Beurteilung ist im Rahmen des durch § 941 Abs. 2 S. 2 LPO eingeschränkten Revisionsmaßstabes aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden.
170(6) Begründetheit der Vereinsstrafentscheidung
171(a) Angemessenheit der angewandten Vereinsstrafbestimmungen, § 242 BGB
172Zweifel an der Angemessenheit der angewandten Vereinsstrafbestimmungen der §§ 920 f. LPO hat der Kläger nicht begründet und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die darin begründeten Rechte und Pflichten des Beklagten einerseits und der Vereinsmitglieder sowie vertraglich dem Regelwerk Unterworfenen andererseits erscheinen nicht als unausgewogen. Sie sind zudem – ungeachtet der generalklauselartigen Bezugnahme auf mehrere Maßstäbe (reiterlich-faires Verhalten, keine unreiterliche Behandlung, Tierschutzgrundsätze) – hinreichend transparent. Insbesondere nimmt § 920 Abs. 1 lit. h) LPO auf Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bezug. Auch an anderer Stelle verweist der Gesetzgeber – z. B. in § 903 BGB – beanstandungsfrei auf die „besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere“. Der Sanktionsrahmen des § 921 LPO reicht, was Geldbußen und Sperren angeht, bis zu 25.000,- € und bis zu dauerhafter Sperre. Mindestsanktionen sind in der Grundnorm des § 921 LPO nicht vorgeschrieben. Die Obergrenzen, aber auch der damit eröffnete Spielraum erscheinen angesichts der Vielfältigkeit möglicher Verstöße, der denkbaren Abstufungen objektiver und subjektiver Vorwerfbarkeit sowie der in Frage kommenden Verstoßfolgen als sachgerecht, zumal der Möglichkeit eines minderschweren Falles in § 922 Abs. 4 a) 2. Hs. LPO Rechnung getragen wird.
173(b) Anwendung des Vereinsrechts (Begründetheit)
174Das Große Schiedsgericht des Beklagten hat die materiell-rechtlichen Vorschriften auch in einer als im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßenden Art und Weise ausgelegt und angewandt. Insbesondere ist die Bewertung der Verwendung von Fußfesseln als Verstoß gegen die Grundsätze reitsportlich-fairer Haltung und die Gebote des Tierschutzes im Rahmen der wechselseitigen berechtigten Interessen nicht als inhaltlich unangemessen zu beanstanden. Auch in der – schon zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 00.00.2018 veröffentlichten - Kommentarliteratur wird das „Zusammenbinden der Gliedmaßen“ als tierschutzwidrig und verboten bewertet; Hirt/Maisack/Moritz, TierschutzG-Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 13. Insbesondere wird die Verwendung von Beinfesseln beim Tiertransport als verboten angesehen; Marschner, Handbuch Tiertransporte, Stand: Mai 2017, S. 44. Diese Auffassung ist, wie die zitierten Beiträge zeigen, auch nicht erst seit jüngerer Zeit – wie der Kläger behauptet in 2020 - begründet worden, sondern wurde wie dargelegt bereits zur Zeit des hier streitigen Vorfalls aus dem Jahr 2018 vertreten. Das Große Schiedsgericht des Beklagten hat in seinem Beschluss im Einzelnen und für das Landgericht und den Senat an dem o. g. eingeschränkten Prüfungsmaßstab der ordentlichen Gerichtsbarkeit nachvollziehbar dargelegt, dass und warum das Vorgehen des Klägers – ihm auch subjektiv als zumindest leicht fahrlässig vorwerfbar – gegen die Tatbestände der §§ 6 Abs. 1 und 2, 920 Abs. 1, Abs. 2 a), d) und h) LPO („unreiterlich behandelt“, „unzulänglich transportiert“, „Verstoß gegen Grundsätze des Tierschutzes“) und des § 3 Nr. 1 b) Tierschutzgesetz („Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können,…“) verstoßen hat. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
175Soweit der Kläger die Feststellungen des Großen Schiedsgerichts des Beklagten und des Landgerichts zu der fehlenden Transportsicherheit des Pferdes in an den Gliedmaßen gefesseltem Zustand mit neuem Tatsachenvortrag zur Beschaffenheit des Transportanhängers erstmals im Berufungsverfahren zu widerlegen versucht, ist der Vortrag gem. den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO als verspätet präkludiert und nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den konkreten Sachvortrag zu der Beschaffenheit der Pferdebox nämlich bestritten, insbesondere, dass der streitgegenständliche Pferdeanhänger so beschaffen sei wie vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren dargelegt. Der Kläger kann sich nicht von dem Vorwurf entlasten, dass die verspätete Geltendmachung in zweiter Instanz auf seiner Nachlässigkeit beruht.
176Schon das Schiedsgericht des Pferdesportverbandes C e. V. hatte auf den S. 6 bis 8 seines Beschlusses vom 15.08.2019 detaillierte Tatsachenfeststellungen zu den Einschränkungen und Folgen der Anbringung von Fesseln an den Gliedmaßen des Pferdes beim Transport getroffen. Dies hätte für den Kläger bereits Anlass sein müssen, sich in der Revisionsbegründung an das Große Schiedsgericht mit konkretem, auf die präzise festgestellten Tatsachen bezogenem Vortrag auf eine Sachaufklärungspflichtverletzung zu berufen. Dem genügte die bezogen auf die konkreten Feststellungen des Verbands-Schiedsgerichts und die angeblich erforderlich gewesene Einholung eines Sachverständigengutachtens pauschal bleibende Revisionsrüge des Klägers nicht. Das Große Schiedsgericht des Beklagten hat zu der Frage, wie sich die Fesselung auf den Transport des Pferdes auswirken kann, konsequent Folgendes festgestellt:
177„Insbesondere ist zu Recht darauf abgestellt worden, dass durch das Anlegen der Fußfesseln beim Transport die Bewegungsmöglichkeiten des Pferdes nicht unerheblich eingeschränkt werden. Zwar sind diese innerhalb eines Transportanhängers durch die seitlichen Begrenzungswände sowie die vorne und hinten angebrachten Stangen für das Pferd bereits eingeschränkt. Allerdings nutzen Pferde die noch verbliebenen Freiräume regelmäßig, um sich während des Transportvorgangs auszubalancieren. Schränkt man diese Möglichkeiten noch weiter ein, begrenzt man eine für das Pferd wichtige Bewegungsmöglichkeit, zumal auch ein sehr umsichtiger Fahrer nicht verhindern kann, dass unerwartete Ausweich- und Bremsmanöver erforderlich werden, die das Pferd in seiner Balance erheblich beeinträchtigen.“
178Spätestens diese Feststellungen hätten dem Kläger schon in erster Instanz vor dem Landgericht Veranlassung zu substantiiertem Vortrag geben müssen, warum die geschilderten Gefahren im vorliegenden Fall für das Pferd tatsächlich nicht bestanden haben sollen und deshalb das Verbands-Schiedsgericht zu konkreten Behauptungen hätte Beweis erheben und das Große Schiedsgericht dessen Unterbleiben als Verfahrensfehler hätte bewerten müssen. Warum der detaillierte neue Vortrag erstmals im Berufungsverfahren gehalten wird, wird nicht begründet, so dass die Vermutung der Nachlässigkeit i. S. d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht widerlegt ist.
179Der Senat lässt an dieser Stelle offen, ob der Beklagte einen Monopolverein in dem o.g. Sinne darstellt, für den der Überprüfungsmaßstab der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiter reicht. Es ist nämlich bereits festgestellt worden, dass die angewandten Bestimmungen inhaltlich angemessen sind (§ 242 BGB), d. h., dass sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, und dass sie an dem genannten Maßstab gemessen auch in eine angemessenen Weise subsumiert worden sind. Dies muss – wie schon die zuvor befassten Vereinsgerichte zutreffend festgestellt haben – jedenfalls deshalb gelten, weil der Kläger die schon für sich genommen die angegriffenen Entscheidungen des Verbands-Schiedsgerichts und des Großen Schiedsgerichts des Beklagten tragenden Feststellungen nicht angegriffen hat, dass etwaige Tierschutzaspekte zugunsten des Fesselns der Gliedmaßen während des Transports einen schnellen tiergerechten Schutz im Falles eines Unfalls nicht zu begründen vermöchten und dass jedenfalls das längere Stehenlassen des an seinen Gliedmaßen gefesselten Tieres mit geöffneter Klappe nach dem Ankommen auf dem Turnierplatz auch unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags des Klägers nicht zu rechtfertigen war.
180Zu Recht hat das Große Schiedsgericht vor diesem Hintergrund offen gelassen, ob die Verteidigung des Klägers damit, dass das Fesseln der Gliedmaßen eines Pferdes als sog. „Hobbeln“ bezogen auf bestimmte Ausnahmesituationen zulässig sei – z. B. während eines Langstreckenfluges oder beim Lagern mit Wanderpferden, die sonst „ausbüxen“ würden –, zutreffen könnte. Das Stehenlassen des an den Gliedmaßen gefesselten Pferdes in dem Pferdeanhänger nach der Ankunft und dem Öffnen der Klappe des Pferdeanhängers während der Dauer der Anmeldung bei der Turnierleitung rechtfertigt der Vortrag des Klägers jedenfalls nicht.
181Aus sämtlichen vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass das Landgericht im Rahmen seines eingeschränkten Prüfungsmaßstabes seinerseits nicht gehalten gewesen ist, ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, und dass es auf den – nach Auffassung des Klägers fehlenden - Pferdesachverstand des dortigen Einzelrichters nicht entscheidungserheblich ankommt.
182(c) Angemessenheit der verhängten Strafe
183Die Angemessenheit der verhängten Sanktionen greift der Kläger nicht an. Die verhängte Sperre von drei Monaten und die Geldbuße von 1.000,00 € halten sich in dem von §§ 920 f. LPO vorgegebenen Rahmen. Das Große Schiedsgericht hat die Sanktionen im Einzelnen überprüft und dabei insbesondere den Verschuldensgrad sowie die Frage erörtert, dass ein minderschwerer Fall vorliegt und auch die (fehlenden) Verletzungen des betroffenen Pferdes mildernd in Betracht gezogen.
184bb) Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 7.706,61 €
185Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Kläger nicht zu. In Betracht kommt primär ein Anspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten wegen eines fehlerhaften Schiedsspruchs überhaupt ein Verschulden vorzuwerfen wäre; vgl. zum Schiedsvertrag Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 675 Rn. 24 (Haftungsbeschränkung gem. § 839 Abs. 2 BGB konkludent vereinbart). Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund des Schiedsspruchs gezahlten Gebühren des Schiedsgerichts als Schaden anzusehen sind. Jedenfalls ist dem Beklagten eine objektive Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen, da der Schiedsspruch des Großen Schiedsgerichts einwandfrei zustande gekommen und auch im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
186Ebenso können die vom Landgericht ergänzend erwogenen deliktischen Anspruchsgrundlagen keinen Erfolg haben. Hinsichtlich § 823 Abs. 1 BGB fehlt es schon an der Verletzung eines absoluten Rechts; eine für einen ersatzfähigen Schaden kausale Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht näher schlüssig dargelegt worden. Die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich sind die Mitglieder des Großen Schiedsgerichts auch keine Verrichtungsgehilfen des Beklagten i.S.d. § 831 BGB, die dem Kläger kausal einen zu ersetzenden Schaden zugefügt haben könnten.
187cc) Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 490,99 €
188Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist mangels Erfolgs der Hauptsache-Rechtsverfolgung weder unter dem Gesichtspunkt des Delikts oder der Vertragsverletzung noch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet.
1893. Keine Zulassung der Revision
190Die vom Kläger mit dem Berufungsantrag zu 4) beantragte Zulassung der Revision ist am Maßstab des § 543 Abs. 1 u. 2 ZPO gemessen nicht veranlasst. Die Entscheidung des Senats hält sich an die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, und ungeklärte rechtliche Grundsatzfragen oder eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen sind nicht ersichtlich.