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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 202/20

Datum:
28.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 202/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0728.8U202.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 435/19
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1

I.       

1.        

2

2.                   

3 4 5

3.                    

6 7

4.                    

8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

II.       

20

1.        

21

2.        

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a)      Sittenwidrigkeit – Grundsätze

23 24

b)      Anforderungen an substantiierte Darlegung

25 26

c)      Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt

27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

3.       Kein Anspruch aus anderen Grundlagen

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4.       Nebenentscheidungen

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5.       Keine Zulassung der Revision

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