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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 201/20

Datum:
05.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 201/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0705.8U201.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 O 86/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.341,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer #123.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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