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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 14/21

Datum:
23.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 14/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0623.8U14.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 63/20
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VIa ZR 13/21
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 02.12.2020 (8 O 63/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.176,51 EUR festgesetzt.

 
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