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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 119/20

Datum:
14.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 119/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0714.8U119.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 59/20
Schlagworte:
Versorgungszusage, Geschäftsführer, Witwenversorgung, "Spätehenklausel"
Normen:
BGB §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 315; AGG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2; AktG § 112; ZPO § 51 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Eine Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat vertreten, wenn die klagende Witwe Ansprüche aus einer von der Gesellschaft gewährten Versorgungszusage verfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Gesellschaft erst nach Beendigung der Amtstätigkeit des Ehemanns der Klägerin von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.

2.

Die Regelung in einer Leistungsordnung über Versorgungsleistungen, wonach eine Witwen-/Witwerversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldbezugs geschlossen wurde („Spätehenklausel“), ist nicht nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG unwirksam und hält einer Überprüfung nach den Maßstäben der §§ 307 ff BGB stand.

3.

zur Frage, wann die Entscheidung über das Eingreifen einer in der Leistungsordnung vorgesehenen Härteklausel unbillig i.S.d. § 315 BGB ist

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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