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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 76/19

Datum:
09.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 76/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0409.7U76.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 67/19
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht; Grundstück; Zuwegung; Stolperkante
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Eine rund 10 cm hohe Treppenstufe in einem 8,45 Meter langen Zuweg zu einem Hauseingang auf einem rund 13 cm hohen Absatz eines Mehrfamilienhaus begründet keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sich diese – wie hier – auch in der Morgendämmerung optisch deutlich durch ihre Ausgestaltung als ein sich über die gesamte Wegbreite erstreckendes Element von dem im Übrigen gepflasterten Weg absetzt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (AZ I-2 O 67/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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