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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 69/20

Datum:
18.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 69/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0118.7U69.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 25/19
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht auf Jahrmarkt
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Der Veranstalter eines Jahrmarktes ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, auf einem an sich ausreichend ausgeleuchteten Jahrmarktgelände eine Versorgungs- / Kabelbrücke mit Leuchtstreifen zu versehen, gesondert anzustrahlen o. ä., wenn die allgemeine Beleuchtung im Rahmen einer zum Verweilen und Betrachten einladenden und angekündigten Lasershow nur vorübergehend ausgeschaltet wird.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 2 O 25/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

 
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Die Berufung ist auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

 

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