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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 33/20

Datum:
03.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 33/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1203.7U33.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 158/19
Schlagworte:
Einbiegen in Hofeinfahrt, unklare Verkehrslage, Regulierungsvollmacht des Versicherers
Normen:
§ 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO; § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 9 Abs. 5 StVO; § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO; § 425 BGB; A.1.1.4 AKB
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 03.09.2019 wird teilweise aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.729,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.151,52 EUR seit dem 27.12.2019, aus 422,40 EUR seit dem 12.02.2020 und aus 155,34 EUR seit dem 28.03.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 03.09.2019 entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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