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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 28/20

Datum:
07.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 28/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0907.7U28.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 2 O 197/19
Schlagworte:
Aussetzung, Ausnahme, Vorsatz, Primärverletzung
Normen:
§§ 112, 108 Abs. 2 SGB VII; § 110 Abs.1 Satz 3 SGB VII, § 276 BGB
Leitsätze:

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 112, 108 Abs. 2 SGB VII zur Feststellung eines Versicherungsfalls bei fehlender unanfechtbarer Entscheidung des Versicherungsträgers und / oder bei fehlender Beteiligung des Unfallgegners ist nicht erforderlich, wenn eine Benachteiligung des Unfallgegners ausscheidet.

2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalls angenommen und – wie hier – sogar die Leistungen gegenüber der versicherten Person bereits erbracht hat, weil damit dem Unfallgegner die Haftungsprivilegierung zu Gute kommt und er nicht über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinaus in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH Urt. v. 30.4.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10 f.; BGH Urt. v. 17.6.2008 – VI ZR 257/06, r+s 2008, 488 Rn. 9).

3. Auch wenn sich das Verschulden nach dem Wortlaut des § 110 Abs.1 Satz 3 SGB VII nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen bezieht, gilt diese Einschränkung nach ihrem Sinn und Zweck nur für den haftungsausfüllenden Tatbestand, während für den haftungsbegründenden Tatbestand weiter § 276 BGB gilt und sich das Verschulden auch auf den Erfolg, mithin den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung, beziehen muss (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 212/07, r+s 2008, 530 Rn. 29-33).

4. Tritt eine siebzehnjährige Schülerin mit voller Wucht gegen eine Tür, durch die ihre Lehrerin kurz zuvor geschaut hat und schlägt die Tür dann gegen den Oberkörper der Lehrerin, nimmt die Schülerin jedenfalls den Eintritt einer physischen Verletzung billigend in Kauf. Dies gilt nicht ohne weiteres auch für den Eintritt einer als weitere Primärverletzung geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung.

5. Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesem Fall nicht geboten, obwohl die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist, wenn eine Einkommensperspektive besteht und keine Existenzgefährdung festzustellen ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.836,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass diese Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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