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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 21/20

Datum:
21.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 21/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1221.7U21.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 314/17
Schlagworte:
Betrieb eines Mähunimogs, doppelte Rückschau, Abstandspflicht, unklare Verkehrslage
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG; § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO; § 6 StVO; § 11 Abs. 3 StVO; § 38 Abs. 3 StVO; § 9a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW
Leitsätze:
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 314/17) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 6.221,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.416,44 EUR seit dem 13.09.2017 sowie aus weiteren 805,00 EUR seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus erster und zweiter Instanz.

Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte zu 2) 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus erster Instanz trägt diese selbst zu 89 % und zu 11 % die Klägerin.

Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 2) 43 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus zweiter Instanz trägt diese selbst.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für das angefochtene Urteil, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind.

 
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