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Fährt ein städtischer Unimog bei Mäharbeiten des Banketts rückwärts aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn in einen vorbeifahrenden Pkw, liegt ein Unfall „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vor.
Dieser Fahrvorgang stellt einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO dar, wenn der Fahrer des Unimogs Rückschau nur über eine Bordkamera vornimmt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt.
Zur fehlenden Kausalität eines etwaigen Verstoßes des Vorbeifahrenden gegen die Abstandsregelung des § 6 StVO.
Eine unklare Verkehrslage für den Vorbeifahrenden im Sinne des § 11 Abs. 3 StVO liegt nicht vor, wenn mit dem Rücksetzen des Unimogs nicht zu rechnen war und der Einsatz gelben Blinklichts im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO nicht bewiesen ist.
Eine persönliche Haftung des Fahrers des städtischen Unimogs scheidet aus, wenn die Anstellungskörperschaft im Wege der befreienden gesetzlichen Schuldübernahme anstelle seiner Bediensteten haftet, weil der Fahrer eine hoheitliche Tätigkeit (hier nach § 9a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW) vorgenommen hat.
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 314/17) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 6.221,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.416,44 EUR seit dem 13.09.2017 sowie aus weiteren 805,00 EUR seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus erster und zweiter Instanz.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte zu 2) 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus erster Instanz trägt diese selbst zu 89 % und zu 11 % die Klägerin.
Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 2) 43 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus zweiter Instanz trägt diese selbst.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für das angefochtene Urteil, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind.
G r ü n d e
2A.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
4B.
5Die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sind zulässig. In der Sache führen sie zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
6I.
7Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie sich gegen die vom Landgericht angenommene Mithaftung zu einer Quote von 25 % im Verhältnis zur Beklagten zu 2) wendet. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) weiterverfolgt, bleibt ihre Berufung hingegen ohne Erfolg.
81.
9Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) über die bereits vorprozessual gezahlten Beträge hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG in Höhe von 6.221,44 EUR. Der Schadensersatzanspruch ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG wegen einer Mithaftung der Klägerin zu kürzen.
10a)
11Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, hat sich zweifellos im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von der Beklagten zu 2) gehaltenen und von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Unimog ereignet. Hierbei war der Unimog nicht etwa nur als Arbeitsmaschine, sondern beim Rangieren auf der Straße als Verkehrsmittel im Einsatz. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Die Gefährdungshaftung der Beklagten zu 2) als Halterin des Fahrzeugs wird auch nicht durch eine etwaige Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art.34 GG verdrängt, sie steht vielmehr selbständig daneben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.01.2015, VI ZR 115/04 – juris Rn. 7).
12b)
13Ein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG greift weder zu Gunsten der Beklagten zu 2) noch zu Gunsten der Klägerin.
14Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist die Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG für denjenigen ausgeschlossen, für den sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt. Unabwendbar in diesem Sinne ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein Fahrverhalten, das in der konkreten Verkehrssituation alle möglichen Gefahrmomente sowie auch fremde Fahrfehler in Rechnung stellt und berücksichtigt. Notwendig ist daher eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln. Ein „Idealfahrer“ hält nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise vielmehr auch von vornherein darauf ein, Gefahrsituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt jeweils die Partei, die sich darauf beruft (vgl. zum Ganzen etwa BeckOGK/Walter, § 17 StVG Rn.14 f u. Rn. 26; Senat, Urteil vom 03.06.2016, Az.: 7 U 14/16, juris – Rn. 23, jeweils m.w.N.).
15aa)
16Die Beklagte zu 2) macht eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses zurecht nicht geltend, sondern akzeptiert die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 75 % zu ihren Lasten.
17bb)
18Auch zugunsten der Klägerin kann eine Unvermeidbarkeit des Unfallereignisses nicht festgestellt werden. Den ihr obliegenden Nachweis, dass auch ein „Idealfahrer“ den Unfall nicht hätte abwenden können, hat die Klägerin nicht geführt. Nach der Bekundung des Zeugen A hat dieser als Fahrer des Klägerfahrzeugs die Verkehrssituation unrichtig dahingehend verstanden, der Beklagte zu 1) habe ihm „Platz machen“ wollen. Ein besonders umsichtiger Fahrer, der alle möglichen Gefahrmomente sowie auch fremde Fahrfehler in Rechnung stellt, hätte auf diese (objektiv unrichtige) Erkenntnis nicht ohne Weiteres vertraut, sondern sich vor einem Vorbeifahren an dem Unimog bemerkbar gemacht bzw. im Idealfall versucht, eine Verständigung mit dem Fahrer des Unimogs herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Landgerichts, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit für den Senat kein Zweifel besteht, nicht nachgewiesen ist, dass das auf dem Dach des Unimogs installierte gelbe Rundumlicht zum Unfallzeitpunkt nicht aktiviert war. Damit steht nicht fest, dass auch ein „Idealfahrer“ in dem beschriebenen Sinne nicht hätte in Rechnung stellen müssen, dass sich der Unimog weiterhin im Arbeitsvorgang befindet und daher auch Rangiervorgänge zu erwarten sein könnten.
19c)
20Die demnach gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt hier gleichwohl zu einer vollständigen Haftung der Beklagten zu 2). Denn die auf Seiten der Klägerin allein in die Abwägung einzustellende einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt hinter die auf Seiten der Beklagten zu 2) zu berücksichtigenden schwerwiegenden Verkehrsregelverstöße des Beklagten zu 1) als Fahrer des Unimogs und die ohnehin höhere Betriebsgefahr dieses Arbeitsfahrzeugs vollständig zurück.
21Die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung ist allein aufgrund aller feststehenden, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. etwa: BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, r+s 2018, 447 Rn. 10; Senat Beschl. v. 16.6.2020 – 7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 38 m. w. N.).
22aa)
23Auf Seiten der Beklagten zu 2) ist ein fahrlässiger Verstoß des Beklagten zu 1) als Fahrer des Unimogs gegen die Pflichten des Ein- und Anfahrenden aus § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO zu berücksichtigen.
24(1)
25Wer wie der Beklagte zu 1) von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen, § 10 Satz 1 StVO. Gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Beklagte zu1) nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an deren Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, schuldhaft verstoßen.
26Kommt es in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (vgl. etwa Burmann/Heß, 26. Aufl., § 10 StVO Rn. 8 m.w.N. zur stdg. Rspr.). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 2) nicht erschüttert. Ausweislich der nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte zu 1) vielmehr weder ordnungsgemäß Rückschau gehalten, noch sich durch andere geeignete Maßnahmen versichert, dass der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Allein die Beobachtung des Bildschirms der Rückfahrkamera genügt den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO keineswegs.
27(2)
28Gemäß § 10 Satz 2 StVO ist weiter die Absicht anzufahren und auf die Fahrbahn einzufahren rechtzeitig und deutlich unter Verwendung der Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass der Beklagte zu 1) auch gegen diese Verkehrsregel schuldhaft verstoßen hat.
29(3)
30Ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gegen etwaige Pflichten aus § 38 Abs. 3 StVO ist hingegen nicht festzustellen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) zur Einschaltung des auf dem Dach des Unimogs installierten gelben Blinklichts im Zusammenhang mit seinem Fahrmanöver überhaupt verpflichtet war. Denn jedenfalls konnte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob das gelbe Blinklicht zum Unfallzeitpunkt in Betrieb genommen war oder nicht. Dies geht insoweit zu Lasten der Klägerin, die im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG die Beweislast für von ihr behauptete Verkehrsregelverstöße des Beklagten zu 1) trägt.
31bb)
32Ein zu Lasten der Klägerin in die Abwägung einzustellender schuldhafter Verkehrsregelverstoß des Zeugen A als Fahrer des Klägerfahrzeugs ist nicht festzustellen.
33(1) Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein etwaig zu geringer Seitenabstand beim Vorbeifahren an dem Unimog (§ 6 StVO) unfallursächlich ausgewirkt hat. Eine weitere Tatsachenfeststellung hierzu ist nicht geboten. Zur Kollision der Fahrzeuge ist es unstreitig gekommen, als der Beklagte zu 1) aus der Haltebucht rückwärts in die Fahrbahn eingefahren ist. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen B ist der Beklagte zu 1) bis zur Endstellung seines Fahrzeugs ca. 2 Meter zurückgefahren. Unstreitig ist, dass das Klägerfahrzeug den Unimog jedenfalls mit einem solchen Abstand passiert hat, dass es ohne ein Zurücksetzen des Unimogs nicht zu Kollision gekommen wäre. Nach alledem braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob der vom Zeugen A eingehaltene Seitenabstand – wie von der Klägerin behauptet – jedenfalls einen Meter betragen hat oder, wie vom Sachverständigen B angenommen, eher 20 – 30 cm.
34(2) Auch ein schuldhafter Verstoß des Zeugen A gegen die Verkehrsregel des § 11 Abs. 3 StVO ist nicht festzustellen. Nach dieser Bestimmung muss auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie gezeigt, wäre es ohne das Zurücksetzen des Unimogs nicht zu der Kollision gekommen. Dass der Zeuge A nach der Verkehrslage, so wie sie sich für ihn dargestellt hat, konkret mit einem Zurücksetzen des Beklagtenfahrzeugs rechnen musste, etwa weil am Beklagtenfahrzeug der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen wäre oder zumindest das gelbe Blinklicht auf dem Dach des Unimogs signalisiert hätte, dass sich das Fahrzeug weiterhin in einem Arbeitsprozess befindet, ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht bewiesen. Dies geht insoweit zu Lasten der Beklagten zu 2), die im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG die Beweislast für von ihr behauptete Verkehrsregelverstöße des Fahrers des Klägerfahrzeugs trägt. Aus dem gleichen Grund scheidet auch die Annahme eines schuldhaften Verstoßes des Zeugen A gegen die Verkehrsregel des § 1 Abs. 2 StVO aus.
35cc)
36Im Rahmen der Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerin hinter die schuldhaften Verkehrsregelverstöße des Beklagten zu 1) und die erhöhte Betriebsgefahr des Unimogs vollständig zurück. Die Verkehrsregelverstöße auf Beklagtenseite wiegen schwer. § 10 Satz 1 StVO verlangt dem Ein- und Anfahrenden ein Verhalten ab, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Da von ihm ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt bei einer Kollision mit dem fließenden Verkehr die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs regelmäßig vollständig zurück (stdg. Rspr., vgl. etwa die Nachweise bei Burmann/Heß, 26. Aufl., § 10 StVG Rn. 8).Ebenfalls schwer wiegt der Verstoß gegen die gemäß § 10 Satz 2 StVO bestehende Pflicht, das An- und Einfahren rechtzeitig durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers anzukündigen. Hinzu kommt, dass der Unimog mit dem rechtsseitig angebrachten Mähwerkzeug schon aufgrund seiner Breite und Unübersichtlichkeit eine deutlich höhere Betriebsgefahr aufweist, als der Pkw der Klägerin.
37d)
38Nach alledem schuldet die Beklagte zu 2) der Klägerin den vollen Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der sich unstreitig auf insgesamt auf 18.664,31 EUR beläuft. Abzüglich der unstreitigen vorgerichtlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.442,87 EUR verbleibt ein noch offener Betrag von 6.221,44 EUR.
39Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB.
402.
41Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auch ihre gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageanträge weiterverfolgt, ist ihr Rechtsmittel hingegen unbegründet.
42a)
43Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, da im Anwendungsbereich der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG der Staat – hier die Beklagte zu 2) als Anstellungskörperschaft – im Wege der befreienden gesetzlichen Schuldübernahme anstelle seiner Bediensteten haftet. Die Voraussetzungen der Amtshaftung sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erfüllt, die Berufungsangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn das Rangieren des Beklagten zu 1) mit dem Unimog stand in einem engem Zweck- und Funktionszusammenhang mit den durchgeführten Rasenmäharbeiten am Straßenrand. Die mit der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
44b)
45Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus der Fahrerhaftung gemäß § 18 Abs. 1 StVG scheiden ebenfalls aus, weil sie als Ansprüche aus vermutetem Verschulden durch die spezielle Verschuldenshaftung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verdrängt werden vgl. (BGH Urt. v. 4.6.1992 – III ZR 93/91, juris Rn. 22; Urt. v. 21.1.1993 – III ZR 189/92, juris Rn. 15).
46II.
47Die Berufung der Beklagten zu 2) ist überwiegend unbegründet.
481.
49Soweit sich die Beklagte zu 2) gegen die Verurteilung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes von mehr als 1.555,36 EUR wendet, bleibt ihre Berufung im Ergebnis ohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass sich das Landgericht bei der Berechnung des noch offenen Restanspruchs bei Zugrundelegung einer Mithaftung der Klägerin zu einer Quote von 25 % verrechnet hat. Dies rechtfertigt im Ergebnis jedoch keine andere Entscheidung, da die Beklagte zu 2) – wie gezeigt – nicht nur zu 75 %, sondern in vollem Umfang haftet.
502.
51Die Berufung der Beklagten zu 2) ist allerdings begründet, soweit das Landgericht sie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt hat.
52a)
53Klarzustellen ist zunächst, dass der Tenor des angefochtenen Urteils, nach dessen Wortlaut „die Beklagte zu 1)“ zur Freistellung der Klägerin verurteilt wurde, nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigten war, das die Verurteilung die Beklagte zu 2) betrifft. Es handelt sich insoweit um einen offenbaren Schreibfehler, was sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung eindeutig ergibt.
54b)
55Die Verurteilung der Beklagten zu 2) hat allerdings keinen Bestand und war auf deren Berufung abzuändern. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten hat nämlich die hinter der Beklagten zu 2) stehenden C Kommunalversicherung entsprechend dem Abrechnungsschreiben v. 08.09.2017 auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits am 08.09.2017 (kurz nach Erhebung der Klage) einen mit 805,20 EUR die diesbezügliche Klageforderung deutlich übersteigenden Betrag gezahlt, so dass der Anspruch erloschen ist.
56III.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.