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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 14/21

Datum:
09.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 14/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0709.7U14.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 299/20
Schlagworte:
Befangenheit; Verwerfung als unzulässig
Normen:
§ 42 Abs. 2 ZPO; § 26a StPO
Leitsätze:

Ersichtlich querulatorische Befangenheitsanträge ohne sachlichen Kern können analog § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme durch die abgelehnten Richter einstimmig als unzulässig verworfen werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsbeklagten gegen die Unterzeichner, eingegangen am 06.07.2021, wird einstimmig als unzulässig verworfen.

 
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