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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 104/19

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 104/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0511.7U104.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 25/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 211/21
Schlagworte:
sleeping policeman; streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung; Stoppschild; Zurücktreten der Betriebsgefahr
Normen:
Nr. 55 Satz 2 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; § 8 ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO
Leitsätze:
 
Tenor:

Der auf Ersatz des unfallbedingten immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) gerichtete Klageantrag zu 1, der auf Ersatz des unfallbedingten materiellen Schadens in Form des Verdienstausfalls gerichtete Klageantrag zu 2 und der auf Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3 sind jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das am 15.11.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-1 O 25/15) im Wege des Teilendurteils teilweise abgeändert und unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten bleiben, soweit nicht durch Teilgrundurteil entschieden wurde, auf den auf Ersatz materieller unfallbedingter Schäden gerichteten Klageantrag zu 2 verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 10.115,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.665,13 € vom 21.02.2015 bis zum 05.08.2015, aus einem Betrag von 8.873,14 € vom 06.08.2015 bis zum 14.02.2016 und aus einem Betrag von 10.115,41 € seit dem 15.02.2016 zu zahlen.

Es bleibt festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden mit Ausnahme des im Zeitraum von Februar 2016 bis Dezember 2017 einschließlich entstandenen Verdienstausfallschadens und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05.09.2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind.

Im Übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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