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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 216/21

Datum:
20.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 UF 216/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1220.7UF216.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brilon, 20 F 82/21
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, externe Teilung, fondsbasiertes Anrecht
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 4; SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4
Leitsätze:

Bei externer Teilung eines fondsbasierten Anrechts mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung ist in erweiternder Auslegung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI für die Umrechnung zur Vermeidung einer doppelten Dynamisierung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abzustellen, wenn die nachehezeitliche Wertentwicklung der Fondsanteile bereits durch eine zeitnah zur Rechtskraft erteilte aktualisierte Auskunft berücksichtigt ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der G. vom 04.11.2021 wird der am 28.09.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon (Az. 20 F 82/21) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen und nur im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Abs. 5 des Beschlusstenors abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der V. AG (Vers.-Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.339,18 € bei der G. (Vers.-Nr. N02), bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Kapitalbetrag an die G. (Vers.-Nr. N02) zu zahlen. Die Umrechnung dieses Kapitals in Entgeltpunkte hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenverteilung im angefochtenen Beschluss.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.290 € festgesetzt.

 
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