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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 102 und 103/21

Datum:
13.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 102 und 103/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0413.5WS102UND103.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, I StVK 1836/18 BEW und I StVK 1837/18 BEW
Schlagworte:
Ersatzzustellung, Obdachlosenunterkunft, Postadresse
Normen:
StPO § 37 Abs. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte.

2. Ein Angeklagter kann in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Anlaufstelle für Obdachlose) u. U. auch dann im Sinne der Zustellungsvorschriften „wohnen“, wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.

 
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