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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 96/21

Datum:
16.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 96/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1116.5RBS96.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brilon, 14 OWi – 190 Js-OWi 402/20 – 85/20
Schlagworte:
Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, standardisiertes Messverfahren, Leivtec XV3
Normen:
StVO § 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren.

 
Tenor:

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben, wobei die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen hiervon ausgenommen sind. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

 
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