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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 187/21

Datum:
10.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 187/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0810.5RBS187.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 94 OWi – 467 Js 1548/20 – 290/20
Schlagworte:
Zitiergebot; Bußgeldkatalog; Nichtanwendungserlass
Normen:
Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG; § 79 Abs. 6 OWiG
Leitsätze:

Im Anwendungsbereich eines Bußgeldkatalogs hat das Tatgericht bei der Bemessung der Geldbuße auch dessen tatsächliche Handhabung durch die Bußgeldstellen - hier Anwendung der Vorgängerfassung infolge eines Nichtanwendungserlasses betreffend die aktuelle Fassung - in seine Zumessungserwägungen einzubeziehen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 13.04.2021 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe, dass die Geldbuße auf 48 € reduziert wird, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die Gebühr hierfür um die Hälfte herabgesetzt; in diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO).

 
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