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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 157/21

Datum:
03.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 157/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0803.5RBS157.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 84 OWi – 571 Js 750/20 – 330/20
Schlagworte:
Beschränkung, Einspruch, Rechtsfolgenausspruch, Konzentration, berauschende Mittel
Normen:
§ 67 Abs. 2 OWiG; § 24a Abs. 2 StVG
Leitsätze:

Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

 
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