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Eine weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ist nicht statthaft.
Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht aber allein die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) als Spezialregelung vor, so dass der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung (und damit auf § 310 StPO) insoweit nicht greift.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht eine sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die mit Beschluss des AG Lemgo vom 12.03.2020 angeordnete Erzwingungshaft von sechs Tagen als unzulässig verworfen.
4Hiergegen wendet sich der Betroffene mit einem als "Widerspruch " bezeichneten Rechtsmittel. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, da eine weitere Beschwerde in Fällen wie dem vorliegenden nicht statthaft sei.
5II.
6Das Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.
71.
8Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft ist, weil es sich gegen eine Entscheidung eines Landgerichts richtet, welche ihrerseits bereits auf eine Beschwerde (hier: gegen die Anordnung von Erzwingungshaft) hin ergangen ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Beschwerde nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 OWiG statthaft (vgl. § 310 Abs. 2 StPO).
9Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Erzwingungshaft um eine Verhaftung. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht aber allein die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) als Spezialregelung vor, so dass der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung (und damit auf § 310 StPO) insoweit nicht greift.
10Im Einzelnen:
11a) Die Anordnung von Erzwingungshaft fällt nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung, die von weiten Teilen der Literatur geteilt wird, schon nicht unter den Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 StPO (KG Berlin, Beschl. v. 24.06.1999 – 3 Ws 327/99 = BeckRS 2014, 11944; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Rostock NStZ 2006, 245, 246; OLG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2004 - 1 Ws 279/04 - juris; offengelassen in: OLG Karlsruhe NStZ-RR 2016, 184 m. Anm. Sandherr NZV 2017, 38; Bohnert in: Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl., § 96 Rdn. 19; Mitsch in KK-OWiG, 5. Aufl., § 96 Rdn. 24; Nestler in BeckOK-OWiG, 29. Ed., § 96 Rdn. 31; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 96 Rdn. 22; Sandherr ZfSch 2007, 664 FN 42; Stollenwerk NZV 2010, 125, 127). In Teilen der Literatur wird diese Auffassung hingegen in Zweifel gezogen. Argumentiert wird, dass die Erzwingungshaft vergleichbar schwerwiegend sei, wie die Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO. Der Begriff der Verhaftung in § 310 StPO sei kein anderer als in § 304 StPO und dort sei die Beugehaft als Verhaftung anzuerkennen (Matt in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rdn. 43 und 42 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26, 27; ähnlich zum Gleichbehandlung von Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO und § 96 OWiG im Hinblick auf die Subsumtion unter den Begriff der Verhaftung auch: Neuheuser NStZ 2020, 12, 13). Auch in der Rechtsprechung wird diese Auffassung vereinzelt geteilt (KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.1990 – 3 Ws 737/89 = BeckRS 1990, 07981; OLG Hamm Beschl. v. 17.12.1991 – 3 Ws 539/91 = BeckRS 2015, 4913).
12Entgegen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat an seiner im Beschluss vom 20.03.2018 (4 Ws 27/18 – juris) vertretenen (dort nicht tragenden) Auffassung fest, dass auch die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 96 OWiG als "Verhaftung" anzusehen, wenn man jede unmittelbar die Haft herbeiführende Entscheidung als relevantes Kriterium ansieht (vgl. BGHSt 26, 270, 271). Die Entscheidung nach § 96 OWiG führt die Haft unmittelbar herbei und ist damit einer Entscheidung nach § 70 Abs. 2 StPO vergleichbar, für welche eine weitere Beschwerde in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26 f.; OLG Hamburg NStZ 2010, 716, 717) für statthaft erachtet wird. Die unmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung ist damit vergleichbar den sonstigen, unstreitig unter den Begriff der Verhaftung fallenden Konstellationen (KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.1990 – 3 Ws 737/89 = BeckRS 1990, 07981). Sie ist – anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint – nicht vergleichbar mit der ersatzweisen Anordnung von Ordnungshaft für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 StPO, bei der es sich bloß bei Eintritt einer weiteren Bedingung um eine zur Haft führenden Entscheidungen handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 04.08.2009 - StB 32/09 = BeckRS 2009, 23731).
13b) Auch erscheint dem Senat die Argumentation (vgl. Neuheuser NStZ 2020, 12, 13), dass das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zwischen Verhaftung und Erzwingungshaft differenziere indem es die Verhaftung in § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG verbiete, die Erzwingungshaft, ebenso wie die Beugehaft aber ausdrücklich erlaube (§§ 96, 96 OWiG und § 46 Abs. 5 OWiG) nicht zwingend. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten schließt eine Auslegung dahin, dass Verhaftungen (wobei dieser Begriff als Oberbegriff gebraucht wird) grundsätzlich unzulässig sind, mit Ausnahme der genannten Unterfälle (Erzwingungshaft, Beugehaft), nicht aus. Bei einer solchen Auslegung ist dann aber auch nicht ausgeschlossen, dass für im OWiG vorgesehene zulässige Verhaftungsformen über § 46 Abs. 1 OWiG auch § 310 StPO gilt.
14c) Der Senat kann auch nicht erkennen, warum – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – ein für die Frage der Staathaftigkeit der weiteren Beschwerde ein entscheidender Unterschied zwischen der Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO und der nach § 96 OWiG darin liegen soll, dass es im Falle des § 70 Abs. 2 StPO eine vorherige gerichtliche Entscheidung, „die etwa die Verpflichtung zur Aussage feststellt, bzw. die Tätigung der Aussage anordnet“ fehle, während es im Falle des § 96 OWiG bereits eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich die Verpflichtung zur Zahlung des verhängten Bußgelds ergibt, ergangen sei. Dabei wird verkannt, dass die Verpflichtung zur Zeugenaussage schon in der Strafprozessordnung gesetzlich vorausgesetzt wird (vgl. BVerfG NJW 1988, 897, 898; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 48 Rdn. 5), was sich daran zeigt, dass sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden darf. Im Falle des § 70 Abs. 2 StPO bedarf es also gar keiner vorangehenden Entscheidung, mit der der Zeuge zunächst zur Aussage verpflichtet werden müsste. Hingegen besteht die Pflicht zur Bußgeldzahlung erst, wenn es rechtskräftig festgesetzt worden ist.
15d) Überzeugt hat den Senat allerdings das von der Generalstaatsanwalt unter Bezugnahme auf Neuheuser NStZ 2020, 12, 13 f. vorgebrachte Argument, dass bei der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG in § 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel vorgesehen ist. Damit soll zeitnah die nächstinstanzliche Entscheidung herbeigeführt und schnell für Rechtssicherheit gesorgt werden. Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde unterlaufen, wenn gegen die auf die (fristgebundene) sofortige Beschwerde hin ergangene Entscheidung die Einlegung einer (nicht fristgebundenen) weiteren Beschwerde möglich wäre. Denn dann wäre gerade, da immer noch ein Rechtsmittel möglich wäre, Rechtsunsicherheit gegeben. Eine (fristgebundene) weitere sofortige Beschwerde ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen (Neuheuser a.a.O.; ähnlich: Bertheau Beck-Online, Fachdienst-Strafrecht 8/2018, FD-StrafR 2018, 404871; vgl. auch: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2000 – 3 Ws 395/00 – juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 21.02.2006 – 2 Ws 11/06 – juris). Hier besteht eben ein Unterschied zur Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, gegen deren Anordnung nicht das Rechtsmittel der sofortigen, sondern der (nicht fristgebundenen) einfachen Beschwerde statthaft ist (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 70 Rdn. 20). In diesem Fall steht also – anders als bei der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG - das Argument, der Gesetzgeber habe durch die Entscheidung für ein fristgebundenes Rechtsmittel für schnelle Rechtssicherheit sorgen wollen, einer weiteren Beschwerde nicht entgegen.
16Die unterschiedliche Reichweite der Anfechtungsmöglichkeiten bei Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO – einerseits – und nach § 96 OWiG – andererseits – stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichgelagerter Fälle dar. Der Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) gilt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (BVerfG NJW 1992, 247); dort hat er sogar – angesichts sehr kurzer Verjährungsfristen (vgl. § 31 OWiG) – besondere Bedeutung (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 24.09.2018 – 538 Qs 99/18 – juris). Bis zur Festsetzung von Erzwingungshaft hat das Bußgeldverfahren häufig bereits verschiedene Stadien durchlaufen und es ist seit dem bußgeldbewehrten Verstoß bereits eine nicht unerhebliche Zeit vergangen – wie auch der vorliegende Fall zeigt. Den ihm vorgeworfenen Verstoß hat der Betroffene vorliegend bereits am 05.04.2018 begangen. Das den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfende Urteil wurde am 11.09.2018 rechtskräftig. Es folgten dann mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche und das Verfahren zur Anordnung der Erzwingungshaft. Seit der unterbliebenen Bußgeldzahlung, die erzwungen werden soll sind also rund zweieinhalb, seit dem bußgeldbewehrten Pflichtenverstoß sogar rund drei Jahre vergangen. Hier wird das Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss deutlich und die Begrenzung des Rechtsweges auf eine Beschwerdeinstanz im Vollstreckungsverfahren gut nachvollziehbar. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund des nur noch sehr begrenzten Prüfungsstoffs bei der Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat. Demgegenüber folgt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO ohnehin zeitnah auf die unberechtigte Zeugnisverweigerung, es bedarf keiner vorheriger Vollstreckungsversuche wie bei einer Geldbuße, so dass hier eine zweite Beschwerdeinstanz – auch vor dem Hintergrund eines vergleichsweise anspruchsvolleren Prüfungsprogramms bei der Frage, ob eine Zeugnispflicht besteht oder nicht, eher verständlich ist.
172.
18Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Betroffene die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten hat und deswegen dieses bereits unzulässig war. Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG die sofortige Beschwerde statthaft, welche gem. §§ 46 OWiG, 311 StPO binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen ist. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss über die Anordnung der Erzwingungshaft ist dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 31.03.2020 zugestellt worden. Seine vom 05.10.2020 datierende, am 12.10.2020 eingegangene Eingabe, welche als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft auszulegen ist, war mithin verspätet.
193.
20Für die Entscheidung ist der Einzelrichter zuständig (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 320; OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2018 - 4 Ws 27/18 – juris; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 184; OLG Rostock a.a.O.).