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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 36/21

Datum:
14.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 36/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0414.4WS36.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 9 KLs 35/20
Schlagworte:
Straftat von erheblicher Bedeutung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Normen:
StPO § 81g
Leitsätze:

Vielfaches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt die Voraussetzung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i.S.v. § 81g StPO auch dann, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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