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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 156-158/21

Datum:
28.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 156-158/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0928.4WS156.158.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 13 Ns 158/20
Schlagworte:
Ablehnungsgesuch, Schriftform, Protokoll der Geschäftsstelle
Normen:
StPO § 26
Leitsätze:

Ein Ablehnungsgesuch nach § 26 StPO muss außerhalb der Hauptverhandlung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

 
Tenor:

I.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 22.04.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 18.05.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unzulässig verworfen.

III.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 06.06.2021 wird aus den – dem Angeklagten bekannt gemachten – Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 01.09.2021 als unbegründet verworfen.

IV.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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