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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 153/21

Datum:
06.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 153/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0906.4WS153.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 5 KLs 12/21
Schlagworte:
Nebenkläger, Akteneinsicht, Gefährdung des Untersuchungszwecks, Aussage-gegen-Aussage
Normen:
StPO § 406e Abs. 2 S. 2
Leitsätze:

zur Frage der Verweigerung vollständiger Akteneinsicht an die Vertreterin der Nebenklägerin in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation wegen der Untersuchungszweck durch eine vollständige Akteneinsicht gefährdet erscheint

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 26.08.2021, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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