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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 138/21 und 161/21

Datum:
16.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 138/21 und 161/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0916.4WS138.21UND161.2.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 23 Cs 13/21
Schlagworte:
Ordnungsgeld, Ungebühr, rechtliches Gehör, Anhörung, Androhung
Normen:
GVG § 178 Abs. 1
Leitsätze:

Das Fehlen einer mit Blick auf § 34 StPO gebotenen aus sich heraus verständliche Darstellung des einem Ordnungsgeldbeschluss zugrunde liegenden Verfahrensgeschehens ist unschädlich, wenn aufgrund des ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommenen Protokollvermerks über seine Veranlassung davon auszugehen ist, dass die Gründe für den Betroffenen außer Zweifel standen, und wenn der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht.

 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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