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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 106/21

Datum:
29.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 106/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.4WS106.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 9 Qs 22/21
Schlagworte:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wiederholte Anordnung, erhöhter Maßstab, Fortdauer, Erledigung, erhebliche rechtswidrige Taten, Verhältnismäßigkeit
Normen:
StGB § 63; StGB § 67d Abs. 6; StPO § 126a
Leitsätze:

Auch wenn ein in einem auf die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB zielenden Verfahren Beschuldigter bereits zuvor in anderer Sache zehn Jahre und mehr untergebracht war, besteht kein Anlass, für die erneute Maßregelanordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich einen erhöhten Maßstab entsprechend dem für eine Fortdauer nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB geltenden, anzuwenden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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