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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 76/21

Datum:
24.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 76/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1124.4W76.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 141/21
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, X ARZ 581/21
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.09.2021 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Einzelheiten im Hinblick auf die von der Antragstellerin zu tragenden Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.

 

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

 

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