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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.11.2020 (I-12 O 112/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
4Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war der Antrag der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. (bzw. § 8c UWG n.F.) zu beurteilen.
5Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.11.2020 Bezug genommen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zahlreiche Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Verfügungsklägerin sprechen. Damit traf die Verfügungsbeklagte eine sekundäre Darlegungslast zur Entkräftung dieser Indizien, der sie auch mit der der sofortigen Beschwerde nicht nachgekommen ist. Lediglich ergänzend merkt der Senat insoweit an, dass weder der Verfügungsbeklagte noch etwa das Landgericht selbst gehalten war, weitere Ermittlungen anstellen oder Ausführungen zu den Einzelheiten der von der Verfügungsbeklagten geführten Verfahren zu machen. Dies hätte vielmehr der Verfügungsklägerin oblegen.
6II.
7Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.