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Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 07.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.
Gründe:
2Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.
3Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach aufgrund der getroffenen Ruhensvereinbarung die Beschleunigungsbeschwerde nicht auf Umstände vor der Vereinbarung gestützt werden könne. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen.
4Auch die Frage, ob Stellungnahmefristen von drei Wochen überlang sind, ist eine Rechtsfrage und berührt nicht die Frage rechtlichen Gehörs.
5Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt.
6Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.
8Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Diese Entscheidung ist unanfechtbar.