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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 75/21

Datum:
07.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 75/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1207.4U75.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 524/20
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 26/22
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr, Richtigstellung, Entschuldigung
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

deliktischer Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung: Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Veröffentlichung einer Richtigstellung und Entschuldigung

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.06.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.211,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 15.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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