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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 57/21

Datum:
19.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 57/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0819.4U57.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 21/21
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Dringlichkeit, Widerlegung Dringlichkeitsvermutung, Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung, Passivlegitimation, Beauftragter, Garantie, Werbung, Verfügbarkeit, Lagerbestand, Lieferzeit, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, vereinbarte Beschaffenheit, Freizeichnung Schadensersatz, Umweltschutz
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 5; UWG § 12 Abs. 1 n. F.; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 434 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 920 Abs. 2
Leitsätze:

2. Aufgrund der zugunsten des Antragstellers/Verfügungsklägers streitenden Dinglichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F. bedarf es abweichend von §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO zunächst keiner Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes, insbesondere nicht der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung hierzu.

3. Beauftragter i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein zu einer Gruppe ("Group") von Familienunternehmen gehörendes selbständiges Unternehmen sein, auf dessen Geschäftstätigkeit ein Familienmitglied – etwa aufgrund seiner Stellung als (Mit-)Gesellschafter sämtlicher Unternehmen der Gruppe – zumindest faktisch maßgeblichen Einfluss ausübt (Fortführung von BGH, Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 221/02, GRUR 2005, 864, Rn. 20 – Meißner Dekor II; Senatsurteil vom 02.06.2016 – 4 U 17/15).

4. Die pauschale Werbung eines Händlers mit einer 5-Jahres-Garantie ist irreführend, wenn diese tatsächlich nicht für sämtliche vertriebenen Produkte gilt.

6. Die Werbung eines Online-Shops mit einer Lieferzeit von „i. d. R. 48 Stunden“ ist nicht irreführend.

9. Die Werbeaussagen „CO2 Reduziert“, „Umweltfreundliche Produkte und nachhaltige Verpackungen“, „Unser Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit“ genügen den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20.10.1988 – I ZR 238/87, GRUR 1991, 546 – Aus Altpapier) an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise im Bereich der umweltbezogenen Werbung grundsätzlich zu stellenden strengen Anforderungen nicht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 29.04.2021 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg (Az. 8 O 21/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagten werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

wenn dann die dort im Shop angebotenen Produkte nicht zumindest eine 5-Jahres-Garantie haben,

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und zugleich auf der Website (vgl. Anlage F5) selbst mit der Werbebotschaft „versandkostenfrei“ zu werben,

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und zugleich in den AGB (Anlage F6) den Anbieter bindende Kaufangebote zu vereinbaren:

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und

a)      (Anlage F11a)

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b)     (Anlage F11b)

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Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen tragen zu ¾ die Verfügungsbeklagten und zu ¼ die Verfügungsklägerin.

 
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