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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 23/21

Datum:
10.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 23/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.4U23.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 1 O 202/20
Schlagworte:
Unionsmarke, Unionsmarkengericht, Unionsmarkenstreitsache, Abmahnkosten, unionsrechtskonforme Auslegung, rügelose Einlassung, ausschließliche Zuständigkeit, Verweisung
Normen:
UMV Art. 124 lit. a); UMV Art. 123 Abs. 1; UMV Art. 133 Abs. 1; MarkenG § 125e; ZPO § 40 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Unionsmarkenstreitsachen i. S. v. Art. 124 lit. a) UMV sind auch Klagen, mit denen die aus der (behaupteten) Verletzung einer Unionsmarke resultierenden Folgeansprüche (bspw. auf Erstattung von Abmahnkosten) geltend gemacht werden.

2.

Die Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung über die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte sind dahin auszulegen, dass nur Unionsmarkengerichte Sachentscheidungen in Unionsmarkenstreitsachen treffen dürfen (Festhaltung am Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307).

3.

Die Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO darf nicht dazu führen, dass ein Berufungsgericht, das kein Unionsmarkengericht ist, eine Sachentscheidung in einer Unionsmarkenstreitsache trifft. § 513 Abs. 2 ZPO ist unionsrechtskonform in entsprechender Weise einschränkend auszulegen (Festhaltung am Senatsurteil vom 16.01.2020 – 4 U 72/19, GRUR-RR 2020, 307).

4.

Hat in einer Unionsmarkenstreitsache erstinstanzlich ein Gericht entschieden, das kein Unionsmarkengericht ist und ist das Berufungsverfahren vor einem Gericht anhängig, das seinerseits kein Unionsmarkengericht zweiter Instanz ist, hat dieses daher den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 ZPO auf Antrag an das zuständige Unionsmarkengericht erster Instanz zu verweisen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 1 O 202/20) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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