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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 153/19

Datum:
08.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 153/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.4U153.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 012 O 185/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.694,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.08.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges „A“ mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 01 einschließlich der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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