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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 14/21

Datum:
20.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 14/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0420.4U14.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 07 O 43/20
Schlagworte:
einstweilige Verfügung; Dringlichkeit; Widerlegung Dringlichkeitsvermutung; Terminsverlegung
Normen:
UWG § 12 Abs. 2 a. F.; UWG § 12 Abs. 1 n. F.; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 227
Leitsätze:

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 – I ZB 7/99 –, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –, und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16.

2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18 –, GRUR-RS 2019, 9190).

3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.

4. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass „ihm die Sache nicht so eilig ist“, wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16 –, BeckRS 2017, 139897).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 11.11.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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