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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 135/20

Datum:
30.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 135/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1230.4U135.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 14/19
Schlagworte:
Biozid, Schädlingsbekämpfung, Stickstoff, in situ
Normen:
BiozidVO Art. 17 Abs. 1; BiozidVO Art. 93 Buchstabe b); BiozidVO Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

in situ hergestellter Stickstoff als Biozidprodukt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a BiozidVO

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2020 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schädlingsbekämpfungen mit dem Wirkstoff Stickstoff (CAS-Nummer 7727-37-9) anzubieten oder durchzuführen, ohne dass das entsprechende Biozidprodukt zugelassen ist, wie ersichtlich aus den Anlagen K4 bis K8, K26, K30 und K32.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu vollziehen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 01.09.2017 Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. durch Angabe der Handlung sowie der Namen und Adressen der Adressaten der Handlungen gemäß Ziffer 1. sowie des jeweiligen Zeitpunktes der Handlungen, geordnet nach dem Datum der Handlung.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Rechtsanwaltsvergütungsforderung des Rechtsanwaltes A in X in Höhe von 3.726,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 3% und die Beklagte zu 97%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung der vorläufigen Wertfestsetzung durch den Senat – endgültig auf 140.000,00 € festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – ebenfalls auf 140.000,00 € festgesetzt

 
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