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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 84/21

Datum:
02.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 84/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0902.4RVS84.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 25 Ns 70/20
Schlagworte:
Tätowiergerät, gefährliche Körperverletzung, gefährliches Werkzeug
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen einer vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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