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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 54/21

Datum:
27.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 54/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0527.4RVS54.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 06 Ns 11/20
Schlagworte:
notwendige Erörterung, Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt
Normen:
StGB § 59; StPO § 267
Leitsätze:

Immer dann, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 59 StGB aufdrängt, müssen die Urteilsgründe – schon nach den materiellrechtlichen Begründungsanforderungen - ergeben, aus welchem Grunde das Tatgericht den Angeklagten dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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