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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 48/21

Datum:
20.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 48/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0520.4RVS48.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 1 Ds 283/20
Schlagworte:
konkrete Gefährdung, Sache, bedeutender Wert
Normen:
StGB § 315c Abs. 1
Leitsätze:

Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Blomberg zurückverwiesen.

 
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